Studien- und Prüfungsordnung |
Studien- und Prüfungsordnung (SPO)für den Bachelor / Master - Studiengang Informatik |
Teil 2: Master-Studium |
Juni 2007 |
Version 0.6 (Änderungen durch Akkreditierungsauflagen und -empfehlungen und Beschluss des Fachbereichsrates vom 09.05.2007 und 04.07.2007) |
Inhaltsübersicht:
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich der Prüfungs- und Studienordnung
(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für die Durchführung und den Abschluss des Studiums im Master - Studiengang "Informatik" im Fachbereich Informatik/Elektrotechnik/Maschinenbau der Fachhochschule Lausitz. Sie regelt den Inhalt und Aufbau des Studiums unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis und die Durchführung der Prüfungen.
§ 2 Ziel des Studiums; Zweck der Prüfung; Abschlussgrad
(1) Das zur Masterprüfung führende Studium verfügt über ein stärkter anwendungsorientiertes Profil und soll unter Beachtung der allgemeinen Studienziele (§ 6 BbgHG) der/dem Studierenden auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere die anwendungsbezogenen Inhalte seines Studienfachs vermitteln und ihn befähigen, wissenschaftliche Methoden anzuwenden, praxisgerechte Problemlösungen zu erarbeiten und dabei auch außerfachliche Bezüge zu beachten. Das Studium soll die schöpferischen und gestalterischen Fähigkeiten der/des Studierenden entwickeln und sie/ihn auf die Masterprüfung vorbereiten.
(2) Die Masterprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Durch die Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die/der Studierende die für eine selbständige Tätigkeit im Beruf notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat und befähigt ist, methodisch selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.
(3) Auf Grund der bestandenen Masterprüfung wird entsprechend § 17 Abs. 3 BbgHG der Hochschulgrad "Master of Science" verliehen.
§ 3 Qualifikation und weitere Studienvoraussetzungen
(1) Die Qualifikation für das Studium im Masterstudiengang "Informatik" wird durch den Abschluss "Bachelor of Science" des gleichen Studienganges der FHL mit überdurchschnittlicher Leistung nachgewiesen.
(2) Die Qualifikation weist auch nach, wer ein abgeschlossenes Bachelor- oder Diplom- Studium in der Studiengängen "Informatik", "Wirtschaftsinformatik", "Technische Informatik" oder in einem verwandten, anwendungsorientierten Informatikstudiengang mit den gleichen Leistungsmerkmalen, wie unter Abs.1 absolviert hat. Im Zweifelsfalle entscheidet der Dekan über die Anerkennung der Voraussetzungen.
(3) Die überdurchschnittliche Leistung nach Absatz (1) wird in der Regel durch ein Gesamtprädikat von mindestens "Gut" erbracht. Ist das Gesamtprädikat schlechter als "Gut" muss die fachliche Eignung durch eine Eignungsprüfung festgestellt werden.
(4) Die Eignungsfeststellung erfolgt aufgrund der frist- und formgerechten Anmeldung, der Bewerbungsunterlagen und eines Aufnahmegespräches, dessen Inhalt und Dauer der Prüfungsausschuss festlegt. Die Eignungsfeststellung wird von zwei Professoren bewertet, von denen mindestens einer Lehraufgaben im Masterstudiengang Informatik wahrnimmt. Die Bestellung der Professoren für die Eignungsfeststellung erfolgt durch den Prüfungsaussschuss.
§ 4 Beginn des Studiums; Regelstudienzeit; Studienumfang
(1) Das Studium umfasst eine Regelstudienzeit von vier Semestern. Die Regelstudienzeit schließt die Anfertigung der Masterarbeit ein.
(2) Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums sind mindestens 120 Credits (30 Credits pro Semester) erforderlich.
(3) Um den inhaltlichen Schwerpunkten und Zielstellungen des Masterstudiums gerecht zu werden, müssen alle Kernmodule gemäß Stundentafel erfolgreich absolviert werden. Die Wahlmodule sind entsprechend dem vorgegebenen Stundenumfang frei wählbar.
§ 5 Vermittlungsformen der Lehrinhalte
(1) Die Lehrinhalte der Fächer werden unter Verwendung folgender Veranstaltungsformen vermittelt:
- Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung eines Lehrstoffs, Vermittlung von Fakten und Methoden, Verbindung von Vortrag und dessen exemplarischer Vertiefung.
- Übung: Systematische Durcharbeitung von Lehrstoffen und Zusammenhängen, Anwendung auf Fälle der Praxis, Studierende arbeiten. Übungen können ganz oder teilweise auch am Computer stattfinden.
- Einzeln oder in Gruppen beim Lösen der Aufgaben in enger Rückkopplung mit dem Lehrenden.
- Seminar: Erarbeitung von Fakten und Erkenntnissen sowie Bearbeitung komplexer Probleme mittels Vortrag und / oder Diskussion.
- Laborpraktikum: Erwerb und Vertiefung von Kenntnissen und qualifizierten Fertigkeiten durch Bearbeitung praktischer, experimenteller Aufgaben. Studierende führen Versuche und andere praktische Arbeiten durch.
- Projekte: Bearbeitung fachübergreifender Themen einzeln oder in Gruppen mit weitgehend selbständiger Lösungserarbeitung.
§ 6 Umfang und Gliederung der Prüfungen
(1) Die Masterprüfung gliedert sich in studienbegleitende Modulprüfungen und einen abschließenden Prüfungsteil.
(2) Die studienbegleitenden Prüfungen sollen zu dem Zeitpunkt stattfinden, an dem das jeweilige Fach im Studium der/des Studierenden abgeschlossen wird.
(3) Der abschließende Prüfungsteil besteht aus einer Masterarbeit und einem Kolloquium, das sich an die Arbeit anschließt. Das Thema der Masterarbeit wird in der Regel zum Ende des dritten Semesters formuliert und so rechtzeitig ausgegeben, dass das Kolloquium vor Ablauf des folgenden Semesters abgelegt werden kann. Das Kolloquium soll innerhalb von zwei Monaten nach Abgabe der Masterarbeit stattfinden.
(4) Die Meldung zur Masterprüfung (Antrag auf Zulassung) soll in der Regel zum Ende des dritten Semesters erfolgen.
(5) Das Studium sowie das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass das Studium einschließlich der Masterprüfung mit Ablauf des vierten Semesters abgeschlossen sein kann.
§ 7 Prüfungsausschuss
(1) Der Dekan ist gemäß § 73 (2) BbgHG verantwortlich für die Studien- und Prüfungsorganisation. Er setzt in Abstimmung mit dem Fachbereichsrat einen Prüfungsausschuss ein. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied werden aus dem Kreis der Professoren, ein Mitglied aus dem Kreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter, der mindestens den entsprechenden Abschlussgrad hat, und ein Mitglied aus dem Kreis der Studierenden vom Fachbereichsrat des Fachbereichs bestellt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter Vertreter bestellt. Die Amtszeit der hauptberuflich an der Fachhochschule Lausitz tätigen Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihrer Vertreter beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitgliedes und seines Vertreters ein Jahr.
a) die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen und
Die Präsidentin/der Präsident erlässt auf Grundlage der Entscheidung des Prüfungsausschusses den Widerspruchsbescheid.
Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche.
(3)Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem weiteren Professor mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei pädagogisch wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Anrechnung oder sonstigen Beurteilung von Studien- und Prüfungsleistungen und der Bestellung von Prüfern und Beisitzern, nicht mit. An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die Festlegung von Prüfungsaufgaben oder die ihre eigene Prüfung betreffen, nimmt das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses nicht teil.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungen zugegen zu sein. Ausgenommen ist das studentische Mitglied, wenn es sich am selben Tag der gleichen Prüfung zu unterziehen hat.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(6) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seines Vorsitzenden sind dem Kandidaten unverzüglich mitzuteilen.
§ 8 Prüfer und Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Für die Bestellung zum Prüfer gilt § 12 (3) BbgHG.
(2) Die/der Studierende kann für die Beurteilung der Masterarbeit Prüfer vorschlagen. Auf den Vorschlag des Kandidaten ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.
(3) Der/dem Studierenden werden die Namen der Prüfer rechtzeitig bekannt gegeben. Die Bekanntgabe soll zugleich mit der Zulassung zur Prüfung, in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Prüfung oder der Ausgabe der Masterarbeit, erfolgen. Die Bekanntmachung durch Aushang ist ausreichend.
§ 9 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Einschlägige Studienzeiten an anderen Fachhochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes sowie dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(2) Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden auf Antrag anerkannt, soweit sie gleichwertig sind. Gleiches gilt für Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden. Für die Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Dekan über die Anrechnung.
§ 10 Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Prüfungsleistungen sind durch Noten mit maximal einer Dezimalstelle zu beurteilen. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von dem jeweiligen Prüfer festgesetzt.
(2) Sind mehrere Prüfer an einer Prüfung beteiligt, so bewerten sie die gesamte Prüfungsleistung gemeinsam, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Ist das Prüfungsergebnis aus Ergebnissen von Prüfungen bei Lehrfächern mit unterschiedlichen Umfängen zu ermitteln, ist ein gewichtetes Mittel anzuwenden.
(3) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
| Note | |   Prädikat |    |    | ECTS-Grades |
| 1,0-1,2 |    | Hervorragend |    | A | Excellent |
| 1,3-1,5 |    | Sehr gut |    | B | Very Good |
| 1,6-2,5 |    | Gut |    | C | Good |
| 2,6-3,5 |    | Befriedigend |    | D | Satisfactory |
| 3,6-4,0 |    | Ausreichend |    | E | Sufficient |
| Ab 4,1 |    | Nicht bestanden |    | FX/F | Fail |
| | | | |
Hierbei werden Zwischenwerte nur mit der ersten Dezimalstelle berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen.
§ 11 Wiederholung von Prüfungsleistungen
(1) Die Masterprüfung kann jeweils in den Teilen, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, wiederholt werden. Die Wiederholung soll in den vorgesehenen Prüfungszeiträumen der auf den erfolglosen Versuch folgenden Semester stattfinden.
(2) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist durch zwei Prüfer zu bewerten. Bei nicht übereinstimmender Bewertung ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Wird die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.
(3) Die Masterarbeit und das Kolloquium können je einmal wiederholt werden.
(4) Eine mindestens als ''ausreichend'' (4,0) bewertete Prüfungsleistung kann nicht wiederholt werden.
(5) Versäumt die/der Studierende, die/der eine Modulprüfung nicht bestanden hat, sich zu dem Prüfungstermin des jeweiligen folgenden Semesters anzumelden, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, dass die/der Studierende das Fristversäumnis nicht zu vertreten hat.
(6) Versäumt eine/ein Studierende/Studierender, die/der das Kolloquium erstmals nicht bestanden hat, sich innerhalb von zwölf Monaten erneut zum Kolloquium zu melden, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, dass die/der Studierende das Fristversäumnis nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Dekan.
§ 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als ''nicht ausreichend'' (Note 5) bewertet, wenn die/der Studierende zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie/er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt oder die Prüfungsleistung nicht vor Ablauf der Prüfung erbringt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die/der Studierende die Masterarbeit nicht fristgemäß abliefert. Wird die gestellte Prüfungsaufgabe nicht bearbeitet oder geht aus der Art der Bearbeitung offenkundig hervor, dass ein ernsthafter Wille zur Lösung der gestellten Aufgabe gefehlt hat, steht das dem Säumnis nach Satz 1 gleich.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Dekan unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der/des Studierenden kann die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Dekan die Gründe an, so wird der/dem Studierenden mitgeteilt, dass sie/er die Zulassung zu der entsprechenden Modulprüfung erneut beantragen kann.
(3) Versucht die/der Studierende, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Modulprüfung als ''nicht ausreichend'' (5,0) bewertet. Eine/ein Studierende/Studierender, die/der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfung als ''nicht ausreichend'' (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. Wird die/der Studierende von der weiteren Erbringung einer Prüfung ausgeschlossen, kann sie/er verlangen, dass diese Entscheidung vom Dekan überprüft wird. Dies gilt entsprechend bei Festlegungen eines Prüfers oder Aufsichtführenden gemäß Satz 1.
II. Modulprüfungen
§ 13 Ziel, Umfang und Form der Modulprüfungen
(1) In den Modulprüfungen soll festgestellt werden, ob die/der Studierende Inhalt und Methoden der Prüfungsmodule in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten selbständig anwenden kann.
(2) Die Prüfungsanforderungen sind an dem Inhalt der Module zu orientieren, die auf Grund der Stundentafeln vorgesehen sind. Der Prüfer legt in der Regel mindestens zwei Monate vor einem Prüfungstermin die Prüfungsform und im Fall einer Klausurarbeit deren Bearbeitungszeit im Benehmen mit dem Dekan für alle Studierenden der jeweiligen Prüfung einheitlich und verbindlich fest. Werden Modulprüfungen über Inhalte abgelegt, die von mehreren Lehrenden oder in großen zeitlichen Abständen angeboten werden, können über einzelne Teile Prüfungsleistungen gefordert werden. Die Gesamtbewertung ergibt sich als der nach den inhaltlichen Anteilen gewichtete Mittelwert der Prüfungsleistungen. Alle Prüfungsleistungen müssen mindesten mit "ausreichend" bewertet sein.
(3) Als Prüfungsformen kommen in Betracht:
- schriftliche Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von zwei bis vier Zeitstunden,
- mündliche Prüfung von mindestens dreißig Minuten Dauer,
- Studienarbeit (Bearbeitungszeitraum maximal ein Semester),
- Projektarbeit (fächerübergreifend, Bearbeitungszeitraum ein Semester und mehr)
§ 14 Zulassung zu Modulprüfungen
(1) Die Studierenden können Modulprüfungen nur ablegen, wenn sie seit mindestens einem Semester an der Fachhochschule Lausitz als Studierende eingeschrieben oder als Zweithörer zugelassen sind.
(2) In dem Zulassungsantrag genannte Wahlmodule, in denen die/der Studierende die Modulprüfung ablegen will, sind mit der Antragstellung verbindlich festgelegt.
(3) Der Antrag (Einschreibung) auf Zulassung ist an den Dekan bis zu dem von ihm festgelegten Termin schriftlich zu stellen.
(4) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen oder bis zu einem vom Dekan festgesetzten Termin nachzureichen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden:
- die Nachweise über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
- eine Erklärung über bisherige Versuche zur Ablegung entsprechender Prüfungen und Leistungsnachweise nach § 5 (4) sowie über bisherige Versuche zur Ablegung einer Masterprüfung,
- eine Erklärung darüber, ob bei mündlichen Prüfungen einer Zulassung von Zuhörern widersprochen wird.
Ist es der/dem Studierenden nicht möglich, eine nach Satz 1 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Dekan gestatten, den Nachweis auf andere Art zur führen.
(5) Der Antrag auf Zulassung zu einer Modulprüfung kann schriftlich beim Dekan bis eine Woche vor dem festgesetzten Prüfungstermin ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden.
(6) Die Zulassung ist zu versagen, wenn:
- die in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
- die Unterlagen unvollständig sind und nicht bis zu dem vom Dekan festgesetzten Termin ergänzt werden oder
- die/der Studierende eine entsprechende Modulprüfung im gleichen Studiengang endgültig nicht bestanden oder im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Masterprüfung im gleichen Studiengang endgültig nicht bestanden hat,
- die/der Studierende im Geltungsbereich des Grundgesetzes seinen Prüfungsanspruch im gleichen Studiengang durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat.
§ 15 Durchführung von Modulprüfungen
(1) Die Modulprüfungen finden außerhalb der Lehrveranstaltungen statt. Prüfungen können als schriftliche Prüfung (Klausur) oder mündliche Prüfung durchgeführt werden. Im Falle einer Projektarbeit ist ein Kolloquium zur Verteidigung anzusetzen.
(2) Für jedes Prüfungsfach ist mindestens ein Prüfungstermin im Semester anzusetzen. Er soll in der Regel innerhalb der im zentralen Studienjahresablaufplan festgelegten Prüfungszeiträume liegen.
(3) Der Prüfungstermin wird der/dem Studierenden rechtzeitig, in der Regel mindestens zwei Wochen vor der betreffenden Prüfung, bekannt gegeben.
(4) Die/der Studierende hat sich auf Verlangen des Prüfers oder Aufsichtführenden mit einem amtlichen Ausweis auszuweisen.
(5) Macht die/der Studierende durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise glaubhaft, dass sie/er wegen körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Dekan gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Er hat dafür zu sorgen, dass durch die Gestaltung der Prüfungsbedingungen eine Benachteiligung für Behinderte nach Möglichkeit ausgeglichen wird. Im Zweifel kann der Dekan weitere Nachweise fordern.
(6) Kann die Studierende durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft machen, dass sie den Mutterschutz in Anspruch nehmen kann, hat der Dekan zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form und zu anderen Zeiträumen zu erbringen.
§ 16 Klausurarbeiten
(1) In den Klausurarbeiten soll die/der Studierende nachweisen, dass sie/er in begrenzter Zeit und mit beschränkten Hilfsmitteln Probleme aus Gebieten des jeweiligen Moduls mit geläufigen Methoden ihrer/seiner Fachrichtung erkennen und auf richtigem Wege zu einer Lösung finden kann.
(2) Eine Klausurarbeit findet unter Aufsicht statt. Über die Zulassung von Hilfsmitteln entscheidet der Prüfer.
(3) Die Prüfungsaufgabe einer Klausurarbeit wird in der Regel von nur einem Prüfer gestellt. In fachlich begründeten Fällen, insbesondere wenn in einem Prüfungsfach mehrere Fachgebiete zusammenfassend geprüft werden, kann die Prüfungsaufgabe auch von mehreren Prüfern gestellt werden. In diesem Fall legen die Prüfer die Gewichtung der Anteile an der Prüfungsaufgabe vorher gemeinsam fest.
§ 17 Mündliche Prüfungen
(1) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers (§ 8 (1) Satz 2) oder vor mehreren Prüfern (Kollegialprüfung) als Gruppenprüfungen oder als Einzelprüfungen abgelegt. Hierbei wird die/der Studierende in einem Modul in der Regel nur von einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note hat der Prüfer den Beisitzer oder die anderen Prüfer zu hören. In fachlich begründeten Fällen, insbesondere wenn in einem Modul mehrere Fachgebiete geprüft werden, kann die Prüfung von mehreren Prüfern abgenommen werden. Dabei prüft und bewertet jeder Prüfer nur den seinem Fachgebiet entsprechenden Anteil des Moduls. In diesem Fall legen die Prüfer die Gewichtung der Anteile vor Beginn der Prüfung gemeinsam fest; bei der Bildung der Note der Modulprüfung gemäß § 10 (3) werden die Bewertungen der einzelnen Prüfer entsprechend der festgelegten Gewichtung der Anteile berücksichtigt.
(2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung, insbesondere die für die Benotung maßgeblichen Tatsachen, sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der/dem Studierenden unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.
(3) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, sofern nicht ein Kandidat bei der Meldung zur Prüfung widersprochen hat. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
III. Masterarbeit
§ 18 Masterarbeit
(1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die/der Studierende befähigt ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine praxisorientierte Aufgabe aus ihrem/seinem Fachgebiet sowohl in ihren fachlichen Einzelheiten als auch in den fachübergreifenden Zusammenhängen nach wissenschaftlichen Methoden und theoretischen Kenntnissen selbständig zu bearbeiten. Die Masterarbeit ist in der Regel eine eigenständige Untersuchung mit der Analyse und Umsetzung einer Aufgabenstellung und der ausführlichen Beschreibung und Erläuterung des Konzeptes und dessen Realisierung.
(2) Die Masterarbeit kann von jedem Professor, der gemäß § 8 (1) zum Prüfer bestellt werden kann, ausgegeben und betreut werden. Die Betreuung kann auch von einem Honorarprofessor oder einem Lehrbeauftragten, der mit entsprechenden Aufgaben betraut ist, übernommen werden. Die Masterarbeit darf mit Zustimmung des Dekans in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, wenn sie dort ausreichend betreut werden kann. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Masterarbeit sowie für den Betreuer zu machen.
(3) Auf Antrag sorgt der Dekan dafür, dass die/der Studierende rechtzeitig ein Thema für die Masterarbeit erhält.
(4) Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.
§ 19 Zulassung zur Masterarbeit
(1) Zur Masterarbeit kann zugelassen werden, wer die Prüfungen des Studiums bis auf eine bestanden hat. Das gilt nicht für die Prüfung in einem Fach, das vom Thema der Masterarbeit wesentlich berührt wird. Im Zweifelsfalle entscheidet der Dekan.
(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Dekan zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden:
- die Nachweise über die in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
- eine Erklärung über bisherige Versuche zur Bearbeitung einer Masterarbeit und zur Ablegung der Masterprüfung im gleichen Studiengang.
Dem Antrag soll eine Erklärung darüber beigefügt werden, welcher Prüfer zur Ausgabe und Betreuung der Masterarbeit bereit ist.
(3) Der Antrag auf Zulassung kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden.
(4) Über die Zulassung entscheidet der Dekan. Die Zulassung ist zu versagen, wenn:
- die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder
- die Unterlagen unvollständig sind oder
- im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende Masterarbeit der/des Studierenden ohne Wiederholungsmöglichkeit als nicht ausreichend bewertet worden ist oder die/der Studierende eine Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.
- wenn die/der Studierende im Geltungsbereich des Grundgesetzes seinen Prüfungsanspruch im gleichen Studiengang durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat.
§ 20 Ausgabe und Bearbeitung der Masterarbeit
(1) Die Ausgabe der Masterarbeit erfolgt über den Dekan. Als Zeitpunkt der Ausgabe gilt der Tag, an dem der Dekan das von dem Betreuer der Masterarbeit gestellte Thema der/dem Studierenden bekannt gibt; der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
(2) Der Zeitraum für die Bearbeitung der Masterarbeit beträgt 5 Monate mit einem Bearbeitungsaufwand von 26 Credits. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Masterarbeit innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann. Im Ausnahmefall kann der Dekan auf einen vor Ablauf der Frist gestellten begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um bis zu vier Wochen verlängern. Der Betreuer der Masterarbeit soll zu dem Antrag gehört werden.
(3) Das Thema der Masterarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Im Fall der Wiederholung gemäß § 11 (3) ist die Rückgabe nur zulässig, wenn die/der Studierende bei der Anfertigung seiner ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
(4) Im Fall einer körperlichen Behinderung der/des Studierenden findet § 15 (5) entsprechende Anwendung.
§ 21 Abgabe und Bewertung der Masterarbeit
(1) Die Masterarbeit ist fristgemäß beim Dekan abzuliefern. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen, bei Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post maßgebend. Bei der Abgabe der Masterarbeit hat die/der Studierende schriftlich zu versichern, dass sie/er ihre/seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen und bei Zitaten kenntlich gemachten Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(2) Die Masterarbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten. Einer der Prüfer soll der Betreuer der Masterarbeit sein. Der zweite Prüfer wird vom Dekan bestimmt. Im Fall des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 muss der zweite Prüfer ein Professor sein. Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die Prüfer wird die Note der Masterarbeit aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, wenn die Differenz der beiden Noten weniger als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz 2,0 oder mehr, wird vom Dekan ein dritter Prüfer bestimmt. In diesem Fall ergibt sich die Note der Masterarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Einzelbewertungen. Die Masterarbeit kann jedoch nur dann als ''ausreichend'' (4,0) oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der Noten ''ausreichend'' (4,0) oder besser sind. Alle Bewertungen sind schriftlich zu begründen.
§ 22 Kolloquium
(1) Das Kolloquium ergänzt die Masterarbeit und ist selbständig zu bewerten. Es dient der Feststellung, ob die/der Studierende befähigt ist, die Ergebnisse der Masterarbeit, ihre fachlichen Grundlagen, ihre fächerübergreifenden Zusammenhänge und ihre außerfachlichen Bezüge mündlich darzustellen und selbständig zu begründen und ihre Bedeutung für die Praxis einzuschätzen. Dabei soll auch die Bearbeitung des Themas der Masterarbeit mit dem Kandidaten erörtert werden.
(2) Zum Kolloquium kann die/der Studierende nur zugelassen werden, wenn:
- die in § 19 genannten Voraussetzungen für die Zulassung zur Masterarbeit nachgewiesen sind,
- alle Modulprüfungen bestanden und alle vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht sind,
- die Masterarbeit mindestens als ''ausreichend'' (4,0) bewertet worden ist.
Der Antrag auf Zulassung ist an den Dekan zu richten. Dem Antrag sind die Nachweise über die in Satz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen beizufügen, sofern sie dem Dekan nicht bereits vorliegen; ferner ist eine Erklärung über bisherige Versuche zur Ablegung entsprechender Prüfungen sowie darüber, ob einer Zulassung von Zuhörern widersprochen wird, beizufügen. Die/der Studierende kann die Zulassung zum Kolloquium auch bereits bei der Meldung zur Masterarbeit § 19 (2) beantragen; in diesem Fall erfolgt die Zulassung zum Kolloquium, sobald alle erforderlichen Nachweise und Unterlagen dem Prüfungsausschuss vorliegen. Für die Zulassung zum Kolloquium und ihre Versagung gilt im übrigen § 19 entsprechend.
(3) Das Kolloquium wird als mündliche Prüfung (§ 17) durchgeführt und von den Prüfern der Masterarbeit gemeinsam abgenommen und bewertet. Das Kolloquium dauert mindestens dreißig Minuten. Bei einem Gruppenkolloquium erhöht sich die Zeitdauer entsprechend. Für die Durchführung des Kolloquiums finden im Übrigen die für mündliche Modulprüfungen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
§ 23 Ergebnis der Masterprüfung
(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn mindestens 90 Credits aus den Modulen des Masterstudienganges nachgewiesen werden sowie die Masterarbeit und das Kolloquium jeweils mindestens als ''ausreichend'' (4,0) bewertet worden sind.
(2) Die Masterprüfung ist nicht bestanden, wenn eine der in Absatz 1 benannten Prüfungsleistungen endgültig als ''nicht ausreichend'' bewertet worden ist oder als "nicht ausreichend" bewertet gilt. Über die nicht bestandene Masterprüfung oder über den Verlust des Prüfungsanspruchs gemäß § 11 (5) wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Auf Antrag stellt der Dekan nach der Exmatrikulation eine Bescheinigung aus, die die erbrachten Prüfungsleistungen und Leistungsnachweise und deren Benotung sowie die zur Masterprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen oder Leistungsnachweise enthält. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die/der Studierende die Masterprüfung endgültig nicht bestanden oder ihren/seinen Prüfungsanspruch gemäß § 11 (5) verloren hat.
§ 24 Zeugnis, Gesamtnote, Urkunde
(1) Über die bestandene Masterprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Noten der Modulprüfungen, das Thema ggf. in einer Kurzfassung und die Note der Masterarbeit, die Note des Kolloquiums sowie die Gesamtnote der Masterprüfung. Der gewählte Studiengang ist im Zeugnis kenntlich zu machen; dies gilt auch für Prüfungsleistungen nach Satz 2 und Leistungsnachweise nach Satz 3, die an einer anderen Hochschule erbracht und nach § 8 angerechnet worden sind.
(2) Die Gesamtnote der Masterprüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der in Absatz 1 genannten Einzelnoten gemäß § 10 (3) gebildet. Dabei werden folgende Notengewichte zugrunde gelegt:
- Masterarbeit zweieinhalbfach (25)
- Kolloquium einfach (10)
- Durchschnitt der Noten der Modulprüfungen zusammen secheinhalbfach (65)
Zur Bildung des Durchschnitts der Noten der Modulprüfungen wird jede Modulprüfung im Kernmodul zweifach und im Wahlmodul einfach gewichtet.
(3) Das Zeugnis ist mit dem Prägestempel der Hochschule zu siegeln und vom Dekan zu unterzeichnen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung (Masterkolloquium) erbracht worden ist.
(4) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält der Kandidat die Master - Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Die Urkunde wird vom Präsidenten und vom Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Fachhochschule versehen.
(5) Zusätzlich zum Zeugnis erhält der Absolvent ein ''Diploma supplement'', in dem die erreichte Qualifikation, das Qualifikationsniveau und die Inhalte der studierten Fachgebiete entsprechend den Festlegungen der Europäischen Kommission beschrieben sind.
§ 25 Zusätze
(1) Im Zeugnis werden alle mit Erfolg absolvierten Module ausgewiesen. Auf Antrag können zusätzlich erbrachte Leistungen im Zeugnis ausgewiesen werden. Diese werden jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.
(2) Als Prüfung in Zusatzfächern gilt auch, wenn die/der Studierende aus einem Katalog von Wahlmodulen mehr als die vorgeschriebene Anzahl auswählt und durch Modulprüfungen abschließt. In diesem Fall gelten die zuerst abgelegten Modulprüfungen als die vorgeschriebenen Prüfungen, es sei denn, dass die/der Studierende vor der ersten Prüfung etwas anderes bestimmt hat.
§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der/dem Studierenden auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten gewährt
(2) Die Einsichtnahme ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses möglich. Ort und Zeit der Einsichtnahme werden bekannt gegeben.
§ 27 Ungültigkeit von Prüfungen
(1) Hat die/der Studierende bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 24 (2) Satz 3 bekannt, so kann der Dekan nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die/der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Masterprüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die/der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 24 (2) Satz 3 bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung getilgt. Hat die /der Studierende die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann die Modulprüfung für ''nicht ausreichend'' und die Masterprüfung für ''nicht bestanden'' erklärt werden.
(3) Das unrichtige Prüfungszeugnis oder die unrichtige Bescheinigung nach § 24 (2) Satz 3 ist einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung nach § 24 (2) Satz 3 ausgeschlossen.
§ 28 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
(1) Die Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Präsidentin/Präsidenten am Tage nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der FHL in Kraft.
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