Studien- und Prüfungsordnung |
Studien- und Prüfungsordnung (SPO)für den Bachelor - Studiengang Informatik 2006 |
Inhaltsübersicht:
III. Praktischer Studienabschnitt
V. Ergebnis der Abschlussprüfung; Zusatzfächer
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich der Prüfungs- und Studienordnung
(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für die Durchführung und den Abschluss des Studiums im Bachelor Studiengang "Informatik" im Fachbereich Informatik / Elektrotechnik / Maschinenbau der Fachhochschule Lausitz. Sie regelt den Inhalt und Aufbau des Studiums unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis und die Durchführung der Prüfungen.
§ 2 Ziel des Studiums; Zweck der Prüfung; Abschlussgrad
(1) Das zur Abschlussprüfung führende Studium soll unter Beachtung der allgemeinen Studienziele (§ 6 BbgHG) der/dem Studierenden auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere die anwendungsbezogenen Inhalte seines Studienfachs vermitteln und ihn befähigen, wissenschaftliche Methoden anzuwenden, praxisgerechte Problemlösungen zu erarbeiten und dabei auch außerfachliche Bezüge zu beachten. Das Studium soll die schöpferischen und gestalterischen Fähigkeiten der/des Studierenden entwickeln und sie/ihn auf die Abschlussprüfung vorbereiten.
(2) Die Abschlussprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob die/der Studierende die für eine selbständige Tätigkeit im Beruf notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat und befähigt ist, methodisch selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.
(3) Auf Grund der bestandenen Abschlussprüfung wird der Hochschulgrad "Bachelor of Science" verliehen
§ 3 Berechtigung zum Studium
(1) Als Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums wird neben der Fachhochschulreife der Nachweis einer praktischen Tätigkeit gefordert.
(2) Der Nachweis einer praktischen Tätigkeit gilt als erbracht, wenn der/die Studienbewerber/in die Qualifikation für das Studium durch das Abschlusszeugnis eines Oberstufenzentrums für Technik in einer Fachrichtung, deren Abschluss für den Studiengang einschlägig ist, erworben hat. Studienbewerber, die die Qualifikation eines Oberstufenzentrums für Technik in einer anderen Fachrichtung besitzen, müssen ein Praktikum von acht Wochen nachweisen. Studienbewerber, die die Qualifikation für das Studium auf andere Weise erworben haben, müssen ein Praktikum von 13 Wochen nachweisen.
(3) Das Praktikum soll nachweislich Tätigkeiten in einem der nachfolgenden Bereiche umfassen:
- Installation oder Wartung von Rechnern, Peripheriegeräten und
- Einsatz von Software (Anwender-Software),
- Einsatz von rechnergesteuerten Hilfsmitteln einschl. Software,
- Betriebsaufbau und Arbeitsablauforganisation; Arbeitssicherheit,
- Erstellung, Erprobung und Installation von spezifischen Anwender- Softwarepaketen.
(4) Einschlägige Ausbildungs- und Berufstätigkeiten werden auf das Praktikum angerechnet. Über die Anrechnung entscheidet der Dekan des Fachbereichs.
(5) Acht Wochen des Praktikums sind vor Aufnahme des Studiums abzuleisten, die restlichen fünf Wochen sind zu Beginn des 4. Semesters nachzuweisen.
(6) Beruflich qualifizierte Bewerber ohne Fachhochschulzugangsberechtigung können auf der Grundlage des § 25 Abs. 3 BbgHG über eine fachbezogene Eignungsprüfung den Zugang zum Studium erwerben. Die Prüfung findet einmal jährlich statt. Sie besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung.
§ 4 Beginn des Studiums; Regelstudienzeit; Studienumfang
(1) Das Studium kann nur im Wintersemester aufgenommen werden.
(2) Das Studium umfasst eine Regelstudienzeit von sechs Semestern. Die Regelstudienzeit schließt eine von der Fachhochschule begleitete und betreute berufspraktische Tätigkeit von mindestens 12 Wochen (Praktischer Studienabschnitt) und die Prüfungszeit ein.
(3) Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums sind mindestens 180 Credits (30 Credits pro Semester) erforderlich. Die Zahl der Gesamtsemesterwochenstunden beträgt (außer der praktischen Arbeit im praktischen Studienabschnitt) im Pflichtstundenbereich mindestens 116 und im Wahlpflichtstundenbereich mindestens 12 Semesterwochenstunden. Einzelheiten sind den in der Anlage beigefügten Studienplänen zu entnehmen.
§ 5 Vermittlungsformen der Lehrinhalte
(1) Die Lehrinhalte der Fächer werden unter Verwendung folgender Veranstaltungsformen vermittelt:
- Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung eines Lehrstoffs, Vermittlung von Fakten und Methoden, Verbindung von Vortrag und dessen exemplarischer Vertiefung.
- Übung: Systematische Durcharbeitung von Lehrstoffen und Zusammenhängen, Anwendung auf Fälle der Praxis, Studierende arbeiten Einzeln oder in Gruppen beim Lösen der Aufgaben in enger Rückkopplung mit dem Lehrenden. Übungen können ganz oder auch teilweise am Computer stattfinden.
- Seminar: Erarbeitung von Fakten und Erkenntnissen sowie Bearbeitung komplexer Probleme mittels Vortrag und/oder Diskussion.
- Laborpraktikum: Erwerb und Vertiefung von Kenntnissen und qualifizierten Fertigkeiten durch Bearbeitung praktischer, experimenteller Aufgaben. Studierende führen Versuche und andere praktische Arbeiten durch.
§ 6 Umfang und Gliederung der Prüfungen
(1) Die Abschlussprüfung gliedert sich in studienbegleitende Modulprüfungen und einen abschliessenden Prüfungsteil.
(2) Die Modulprüfungen sollen zu dem Zeitpunkt stattfinden, an dem der jeweilige Modul im Studium der/des Studierenden abgeschlossen wird.
(3) Der abschließende Prüfungsteil besteht aus einer Abschlussarbeit. Das Thema der Abschlussarbeit wird in der Regel zum Ende des praktischen Studienabschnittes formuliert und die Konzeption im Rahmen des Kolloquiums verteidigt.
(4) Die Meldung zur Abschlussprüfung (Antrag auf Zulassung) soll in der Regel vor Beginn des sechsten Semesters erfolgen.
(5) Das Studium sowie das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass das Studium einschließlich der Abschlussprüfung mit Ablauf des sechsten Semesters abgeschlossen sein kann.
§ 7 Prüfungsausschuss
(1) Der Dekan ist gemäß § 73 (2) BbgHG verantwortlich für die Studien- und Prüfungsorganisation. Er setzt in Abstimmung mit dem Fachbereichsrat einen Prüfungsausschuss ein. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied werden aus dem Kreis der Professoren, ein Mitglied aus dem Kreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter, der mindestens den entsprechenden Abschlussgrad hat, und ein Mitglied aus dem Kreis der Studierenden vom Fachbereichsrat des Fachbereichs bestellt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter Vertreter bestellt. Die Amtszeit der hauptberuflich an der Fachhochschule Lausitz tätigen Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihrer Vertreter beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitgliedes und seines Vertreters ein Jahr.
(2) Der Prüfungsausschuss achtet auf die Einhaltung der Prüfungsordnung und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er berichtet dem Fachbereich regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studien- und Prüfungsordnung. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für:
a) die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen und
b) den organisatorischen Ablauf der Modulprüfung und der Abschlussprüfung.
Die Präsidentin/der Präsident erlässt auf Grundlage der Entscheidung des Prüfungsausschusses den Widerspruchsbescheid.
Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche.
(3)Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem weiteren Professor mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei pädagogisch wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Anrechnung oder sonstigen Beurteilung von Studien- und Prüfungsleistungen und der Bestellung von Prüfern und Beisitzern, nicht mit. An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die Festlegung von Prüfungsaufgaben oder die ihre eigene Prüfung betreffen, nimmt das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses nicht teil.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungen zugegen zu sein. Ausgenommen ist das studentische Mitglied, wenn es sich am selben Tag der gleichen Prüfung zu unterziehen hat.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(6) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seines Vorsitzenden sind dem Kandidaten unverzüglich mitzuteilen.
§ 8 Prüfer und Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Für die Bestellung zum Prüfer gilt § 12 (3) BbgHG.
(2) Die/der Studierende kann für die Beurteilung der Abschlussarbeit Prüfer vorschlagen. Auf den Vorschlag des Kandidaten ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.
(3) Der/dem Studierenden werden die Namen der Prüfer rechtzeitig bekannt gegeben. Die Bekanntgabe soll zugleich mit der Zulassung zur Prüfung, in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Prüfung oder der Ausgabe der Abschlussarbeit, erfolgen. Die Bekanntmachung durch Aushang ist ausreichend.
§ 9 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Einschlägige Studienzeiten an anderen Fachhochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes sowie dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(2) Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden auf Antrag anerkannt, soweit sie gleichwertig sind. Gleiches gilt für Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden. Für die Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Dekan über die Anrechnung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Anrechnung von Praxissemestern und dabei erbrachten Studienleistungen entsprechend.
(4) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsbewertungen werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeiten angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz zu beachten.
(5) Über die Anrechnung nach den Absätzen 1 bis 4 entscheidet der Dekan im Zweifelsfall nach Anhörung von für die Fächer zuständigen Prüfern.
§ 10 Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Prüfungsleistungen sind durch Noten mit maximal einer Dezimalstelle zu beurteilen. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von dem jeweiligen Prüfer festgesetzt.
(2) Sind mehrere Prüfer an einer Prüfung beteiligt, so bewerten sie die gesamte Prüfungsleistung gemeinsam, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Ist das Prüfungsergebnis aus Ergebnissen von Prüfungen bei Lehrfächern mit unterschiedlichen Umfängen zu ermitteln, ist ein gewichtetes Mittel anzuwenden.
(3) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
| Note | |   Prädikat |    |    | ECTS-Grades |
| 1,0-1,2 |    | Hervorragend |    | A | Excellent |
| 1,3-1,5 |    | Sehr gut |    | B | Very Good |
| 1,6-2,5 |    | Gut |    | C | Good |
| 2,6-3,5 |    | Befriedigend |    | D | Satisfactory |
| 3,6-4,0 |    | Ausreichend |    | E | Sufficient |
| Ab 4,1 |    | Nicht bestanden |    | FX/F | Fail |
| | | | |
Hierbei werden Zwischenwerte nur mit der ersten Dezimalstelle berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen.
§ 11 Wiederholung von Prüfungsleistungen
(1) Die Abschlussprüfung kann jeweils in den Teilen, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, wiederholt werden. Die Wiederholung soll in den vorgesehenen Prüfungszeiträumen der auf den erfolglosen Versuch folgenden Semester stattfinden.
(2) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden.
(3) Die Abschlussarbeit und das Kolloquium können je einmal wiederholt werden.
(4) Eine mindestens als "ausreichend" (4,0) bewertete Prüfungsleistung kann nicht wiederholt werden.
(5) Versäumt die/der Studierende, die/der eine Modulprüfung nicht bestanden hat, sich zu dem Prüfungstermin des jeweiligen folgenden Semesters anzumelden, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, dass die/der Studierende das Fristversäumnis nicht zu vertreten hat.
(6) Versäumt eine/ein Studierende/Studierender, die/der das Kolloquium erstmals nicht bestanden hat, sich innerhalb von zwölf Monaten erneut zum Kolloquium zu melden, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, dass die/der Studierende das Fristversäumnis nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Dekan.
§ 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Modulprüfung gilt als "nicht ausreichend" (Note 5) bewertet, wenn die/der Studierende zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie/er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt oder die Prüfungsleistung nicht vor Ablauf der Prüfung erbringt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die/der Studierende die Abschlussarbeit nicht fristgemäß abliefert. Wird die gestellte Prüfungsaufgabe nicht bearbeitet oder geht aus der Art der Bearbeitung offenkundig hervor, dass ein ernsthafter Wille zur Lösung der gestellten Aufgabe gefehlt hat, steht das dem Säumnis nach Satz 1 gleich.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Dekan unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der/des Studierenden kann die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Dekan die Gründe an, so wird der/dem Studierenden mitgeteilt, dass sie/er die Zulassung zu der entsprechenden Modulprüfung erneut beantragen kann.
(3) Versucht die/der Studierende, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Modulprüfung als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Eine/ein Studierende/Studierender, die/der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfung als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. Wird die/der Studierende von der weiteren Erbringung einer Prüfung ausgeschlossen, kann sie/er verlangen, dass diese Entscheidung vom Dekan überprüft wird. Dies gilt entsprechend bei Festlegungen eines Prüfers oder Aufsichtführenden gemäß Satz 1.
II. Modulprüfungen
§ 13 Ziel, Umfang und Form der Modulprüfungen
(1) In den Modulprüfungen soll festgestellt werden, ob die/der Studierende Inhalt und Methoden der Prüfungsmodule in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten selbstständig anwenden kann.
(2) Die Prüfungsanforderungen sind an dem Inhalt der Lehrveranstaltungen zu orientieren, die für den betreffenden Modul vorgesehen sind. Dabei soll ein durch Leistungsbewertungen belegter Wissensstand aus vorangegangenen Studienabschnitten nur insoweit festgestellt werden, als das Ziel der Modulprüfung nach Absatz 1 dies erfordert.
(3) Die Modulprüfung besteht in einer schriftlichen Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von zwei bis vier Zeitstunden, in einer mündlichen Prüfung von mindestens dreißig Minuten Dauer oder einer Projektarbeit. Der Prüfer legt in der Regel mindestens zwei Monate vor einem Prüfungstermin die Prüfungsform und im Fall einer Klausurarbeit deren Bearbeitungszeit im Benehmen mit dem Dekan für alle Studierenden der jeweiligen Prüfung einheitlich und verbindlich fest.
§ 14 Zulassung zu Modulprüfungen
(1) Zu einer Modulprüfung kann nur zugelassen werden, wer:
- aufgrund eines Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife oder
- aufgrund einer durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannten Zugangsberechtigung für den Bachelor - Studiengang an der Hochschule eingeschrieben ist,
- eine nach § 3 geforderte praktische Tätigkeit abgeleistet hat,
- die als Voraussetzung für die jeweilige Modulprüfung geforderten Vorleistungen erbracht hat oder bis zu einem vom Dekan festgesetzten Termin erbringt.
Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung auf Modulprüfungen, die nach dem Studienplan während der ersten drei Semester abgelegt werden sollen. Die in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen können durch entsprechende Feststellungen im Rahmen einer Eignungsprüfung nach § 14 (1) BbgHG ganz oder teilweise ersetzt werden.
(2) Die Studierenden können Modulprüfungen des 5. und 6.Semesters nur ablegen, wenn sie die geforderten Modulprüfungen aus den ersten drei Semestern bestanden haben; Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Bei den in Satz 1 genannten Modulprüfungen des Fachstudiums muss die/der Studierende ferner seit mindestens einem Semester an der Fachhochschule Lausitz eingeschrieben oder als Zweithörer zugelassen sein.
(3) Als Voraussetzung zur Zulassung zu einer Modulprüfung kann die erfolgreiche Teilnahme an einem Laborpraktikum oder an Übungen gefordert werden.
(4) In dem Zulassungsantrag genannte Wahlpflichtmodule, in denen die/der Studierende die Modulprüfung ablegen will, sind mit der Antragstellung verbindlich festgelegt.
(5) Der Antrag (Einschreibung) auf Zulassung ist an den Dekan bis zu dem von ihm festgelegten Termin schriftlich zu stellen.
(6) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen oder bis zu einem vom Dekan festgesetzten Termin nachzureichen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden:
- die Nachweise über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
- eine Erklärung über bisherige Versuche zur Ablegung entsprechender Modulprüfungen sowie über bisherige Versuche zur Ablegung einer Abschlussprüfung,
- eine Erklärung darüber, ob bei mündlichen Prüfungen einer Zulassung von Zuhörern widersprochen wird.
Ist es der/dem Studierenden nicht möglich, eine nach Satz 1 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Dekan gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
(7) Der Antrag auf Zulassung zu einer Modulprüfung kann schriftlich beim Dekan bis eine Woche vor dem festgesetzten Prüfungstermin ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden.
(8) Über die Zulassung entscheidet der Dekan.
(9) Die Zulassung ist zu versagen, wenn:
- die in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
- die Unterlagen unvollständig sind und nicht bis zu dem vom Dekan festgesetzten Termin ergänzt werden oder
- die/der Studierende eine entsprechende Modulprüfung im gleichen Studiengang endgültig nicht bestanden oder im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Abschlussprüfung im gleichen Studiengang endgültig nicht bestanden hat,
- die/der Studierende im Geltungsbereich des Grundgesetzes seinen Prüfungsanspruch im gleichen Studiengang durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat.
§ 15 Durchführung von Modulprüfungen
(1) Die Modulprüfungen finden außerhalb der Lehrveranstaltungen statt. Prüfungen können als schriftliche Prüfung (Klausur) oder mündliche Prüfung durchgeführt werden. Im Falle einer Projektarbeit ist ein Kolloquium zur Verteidigung anzusetzen.
(2) Für jedes Modul ist mindestens ein Prüfungstermin im Semester anzusetzen. Er soll in der Regel innerhalb der im zentralen Studienjahresablaufplan festgelegten Prüfungszeiträume liegen.
(3) Der Prüfungstermin wird der/dem Studierenden rechtzeitig, in der Regel mindestens zwei Wochen vor der betreffenden Prüfung, bekannt gegeben.
(4) Die/der Studierende hat sich auf Verlangen des Prüfers oder Aufsichtführenden mit einem amtlichen Ausweis auszuweisen.
(5) Macht die/der Studierende durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise glaubhaft, dass sie/er wegen körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Dekan gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Er hat dafür zu sorgen, dass durch die Gestaltung der Prüfungsbedingungen eine Benachteiligung für Behinderte nach Möglichkeit ausgeglichen wird. Im Zweifel kann der Dekan weitere Nachweise fordern.
(6) Kann die Studierende durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft machen, dass sie den Mutterschutz in Anspruch nehmen kann, hat der Dekan zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form und zu anderen Zeiträumen zu erbringen.
§ 16 Klausurarbeiten
(1) In den Klausurarbeiten soll die/der Studierende nachweisen, dass sie/er in begrenzter Zeit und mit beschränkten Hilfsmitteln Probleme aus Gebieten des jeweiligen Moduls mit geläufigen Methoden ihrer/seiner Fachrichtung erkennen und auf richtigem Wege zu einer Lösung finden kann.
(2) Eine Klausurarbeit findet unter Aufsicht statt. Über die Zulassung von Hilfsmitteln entscheidet der Prüfer.
(3) Die Prüfungsaufgabe einer Klausurarbeit wird in der Regel von nur einem Prüfer gestellt. In fachlich begründeten Fällen, insbesondere wenn in einem Prüfungsfach mehrere Fachgebiete zusammenfassend geprüft werden, kann die Prüfungsaufgabe auch von mehreren Prüfern gestellt werden. In diesem Fall legen die Prüfer die Gewichtung der Anteile an der Prüfungsaufgabe vorher gemeinsam fest.
§ 17 Mündliche Prüfungen
(1) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers (§ 8 (1) Satz 2) oder vor mehreren Prüfern (Kollegialprüfung) als Gruppenprüfungen oder als Einzelprüfungen abgelegt. Hierbei wird die/der Studierende in einem Modul in der Regel nur von einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note hat der Prüfer den Beisitzer oder die anderen Prüfer zu hören. In fachlich begründeten Fällen, insbesondere wenn in einem Modul mehrere Fachgebiete geprüft werden, kann die Prüfung von mehreren Prüfern abgenommen werden. Dabei prüft und bewertet jeder Prüfer nur den seinem Fachgebiet entsprechenden Anteil des Moduls. In diesem Fall legen die Prüfer die Gewichtung der Anteile vor Beginn der Prüfung gemeinsam fest; bei der Bildung der Note der Modulprüfung gemäß § 10 (3) werden die Bewertungen der einzelnen Prüfer entsprechend der festgelegten Gewichtung der Anteile berücksichtigt.
(2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung, insbesondere die für die Benotung maßgeblichen Tatsachen, sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der/dem Studierenden unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.
(3) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, sofern nicht ein Kandidat bei der Meldung zur Prüfung widersprochen hat. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
III. Praktischer Studienabschnitt
§ 18 Praktischer Studienabschnitt
(1) Im Studium ist eine berufspraktische Tätigkeit von mindestens 12 Wochen (Praktischer Studienabschnitt) integriert. Der Praktische Studienabschnitt gliedert sich in praktische Ausbildung und das semesterbegleitende Kolloquium. Zum Praktischen Studienabschnitt kann nur zugelassen werden, wer an der Fachhochschule Lausitz eingeschrieben ist und die Modulprüfungen des bis einschließlich des 5. Studiensemesters erfolgreich bestanden hat. Von den Modulprüfungen des 6. Studiensemesters darf maximal eine Modulprüfung offen sein.
(2) Der Praktische Studienabschnitt soll die/den Studierenden an die berufliche Tätigkeit durch konkrete Aufgabenstellung und praktische Mitarbeit in Betrieben oder anderen Einrichtungen der Berufspraxis heranführen. Es soll insbesondere dazu dienen, die im bisherigen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden und die bei der praktischen Tätigkeit gemachten Erfahrungen zu reflektieren und auszuwerten.
(3) Während des Praktischen Studiensemesters wird die Tätigkeit der/des Studierenden durch die Fachhochschule begleitet. Näheres regelt die Ordnung für das Praktische Studiensemester (OPS) der FH Lausitz.
(4) Die erfolgreiche Teilnahme am Praktischen Studiensemester wird von dem für die Begleitung zuständigen Lehrenden bescheinigt, wenn:
- eine Bestätigung der Ausbildungsstätte über die Mitarbeit der/des Studierenden vorliegt,
- die/der Studierende das dem Praktischen Studiensemester zugeordnete Kolloquium erfolgreich bestanden hat,
- die berufspraktische Tätigkeit der/des Studierenden dem Zweck des Praktischen Studienabschnitts entsprochen und die/der Studierende die ihm übertragenen Arbeiten zufriedenstellend ausgeführt hat.
(5) Die/der Studierende ist verpflichtet, sich rechtzeitig um eine Stelle für den Praktischen Studienabschnitt in einem geeigneten Betrieb oder einer anderen geeigneten Einrichtung der Berufspraxis zu bemühen. Über die Zusage einer Stelle für den Praktischen Studienabschnitt ist der Beauftragte für den Praktischen Studienabschnitt unverzüglich zu informieren. Er ist ebenfalls zu informieren, wenn die/der Studierende trotz nachgewiesener mehrfacher Bemühungen bis zwei Wochen vor Ablauf der Vorlesungszeit des dem Praktischen Studienabschnitt vorausgehenden Semesters keine geeignete Stelle für den Praktischen Studienabschnitt gefunden hat. In diesem Fall ist der Fachbereich zur Hilfe verpflichtet.
(6) Betriebe oder andere Einrichtungen der Berufspraxis sind für die Ableistung des Praktischen Studienabschnitts geeignet, wenn sie sicherstellen,
- dass die/der Studierende während des Praktischen Studienabschnitts mit studienbezogenen Tätigkeiten beschäftigt wird,
- dass die/der Studierende während des Praktischen Studienabschnitts von einem dazu geeigneten hauptberuflichen Mitarbeiter angeleitet wird,
- dass mit der/dem Studierenden eine entsprechende vertragliche Vereinbarung abgeschlossen wird.
(7) Mit dem Praktikumsbetrieb ist ein Vertrag gemäß OPS abzuschließen, in dem die Rechte und Pflichten des Betriebes oder der Einrichtung, der/des Studierenden und der Fachhochschule geregelt sind. Andere vertragliche Regelungen sind abweichend von diesem Vertrag möglich.
(8) Über die Eignung eines Betriebes oder einer anderen Einrichtung der Berufspraxis für die Ableistung des Praktischen Studienabschnitts entscheidet der Beauftragte für den Praktischen Studienabschnitt. Die Eignungsfeststellung ist Voraussetzung für den Abschluss des Vertrages gemäß Absatz 7 durch die Studierenden.
(9) Während des Praktischen Studienabschnitts bleibt die/der Studierende Mitglied der Fachhochschule Lausitz. Er unterliegt daneben den Weisungen und Vorschriften des Betriebes, in dem er den Praktischen Studienabschnitt ableistet. Bei erheblichen Problemen im Zusammenhang mit seiner Praxistätigkeit hat die/der Studierende den ihr/ihm zugewiesenen Ansprechpartner gemäß Absatz 10 unverzüglich zu informieren.
(10) Der/dem Studierenden wird für die Dauer des Praktischen Studienabschnitts ein hauptamtlich im Studiengang Lehrender als Ansprechpartner zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt durch den Dekan. Dem Ansprechpartner obliegt die Beratung der Studierenden in fachlichen Fragen und bei der Anfertigung der Abschlussberichte.
(11) Die/der Studierende hat über seine Praxistätigkeit einen schriftlichen Bericht mit Darstellung und Reflexion ihrer/seiner Erfahrungen anzufertigen. Der Termin, an dem der Bericht vorzulegen ist, wird vom Betreuer festgelegt. Der Bericht ist Grundlage für die im Kolloquium zu erbringende Modulprüfung.
IV. Abschlussarbeit
§ 19 Abschlussarbeit
(1) Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass die/der Studierende befähigt ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine praxisorientierte Aufgabe aus ihrem/seinem Fachgebiet sowohl in ihren fachlichen Einzelheiten als auch in den fachübergreifenden Zusammenhängen nach wissenschaftlichen und fachpraktischen Methoden selbständig zu bearbeiten. Die Abschlussarbeit ist in der Regel eine eigenständige Untersuchung mit einer konstruktiven, experimentellen oder einer anderen Aufgabenstellung und einer ausführlichen Beschreibung und Erläuterung ihrer Lösung. In fachlich geeigneten Fällen kann sie auch eine schriftliche Hausarbeit mit fachliterarischem Inhalt sein.
(2) Die Abschlussarbeit kann von jedem Professor, der gemäß § 8 (1) zum Prüfer bestellt werden kann, ausgegeben und betreut werden. Die Betreuung kann auch von einem Honorarprofessor oder einem Lehrbeauftragten, der mit entsprechenden Aufgaben betraut ist, übernommen werden. Die Abschlussarbeit darf mit Zustimmung des Dekans in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, wenn sie dort ausreichend betreut werden kann. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Abschlussarbeit sowie für den Betreuer zu machen.
(3) Auf Antrag sorgt der Dekan dafür, dass die/der Studierende rechtzeitig ein Thema für die Abschlussarbeit erhält.
(4) Die Abschlussarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.
§ 20 Zulassung zur Abschlussarbeit
(1) Zur Abschlussarbeit kann zugelassen werden, wer
- den Praktischen Studienabschnitt erfolgreich abgeleistet hat,
- die Modulprüfungen des Fachstudiums bis auf eine bestanden hat,
- die Leistungsnachweise des Fachstudiums bis auf einen erbracht hat.
Die Ausnahmen in Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 gelten nicht für die Prüfung in einem Fach, das vom Thema der Abschlussarbeit wesentlich berührt wird.
(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Dekan zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden:
- die Nachweise über die in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
- eine Erklärung über bisherige Versuche zur Bearbeitung einer Abschlussarbeit und zur Ablegung der Abschlussprüfung und
- gegebenenfalls einer Vor- oder Zwischenprüfung im gleichen Studiengang.
Dem Antrag soll eine Erklärung darüber beigefügt werden, welcher Prüfer zur Ausgabe und Betreuung der Abschlussarbeit bereit ist.
(3) Der Antrag auf Zulassung kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden.
(4) Über die Zulassung entscheidet der Dekan. Die Zulassung ist zu versagen, wenn:
- die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder
- die Unterlagen unvollständig sind oder
- im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende Abschlussarbeit der/des Studierenden ohne Wiederholungsmöglichkeit als "nicht ausreichend" bewertet worden ist oder
- die/der Studierende eine der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat
- oder einen Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht hat oder
- wenn die/der Studierende im Geltungsbereich des Grundgesetzes seinen Prüfungsanspruch im gleichen Studiengang durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat.
§ 21 Ausgabe und Bearbeitung der Abschlussarbeit
(1) Die Ausgabe der Abschlussarbeit erfolgt über den Dekan. Als Zeitpunkt der Ausgabe gilt der Tag, an dem der Dekan das von dem Betreuer der Abschlussarbeit gestellte Thema der/dem Studierenden bekannt gibt; der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
(2) Der Zeitraum für die Bearbeitung der Abschlussarbeit (Ausgabe der Aufgabe bis Abgabe der Abschlussarbeit) beträgt zwei Monate mit einem Aufwand von 10 Credits. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Abschlussarbeit innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann. Im Ausnahmefall kann der Dekan auf einen vor Ablauf der Frist gestellten begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um bis zu vier Wochen verlängern. Der Betreuer der Abschlussarbeit soll zu dem Antrag gehört werden.
(3) Das Thema der Abschlussarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Im Fall der Wiederholung gemäß § 11 ist die Rückgabe nur zulässig, wenn die/der Studierende bei der Anfertigung seiner ersten Abschlussarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
(4) Im Fall einer körperlichen Behinderung der/des Studierenden findet § 15 (5) entsprechende Anwendung.
§ 22 Abgabe und Bewertung der Abschlussarbeit
(1) Die Abschlussarbeit ist fristgemäß beim Dekan abzuliefern. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen; bei Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post maßgebend. Bei der Abgabe der Abschlussarbeit hat die/der Studierende schriftlich zu versichern, dass sie/er ihre/seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen und bei Zitaten kenntlich gemachten Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(2) Die Abschlussarbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten. Einer der Prüfer soll der Betreuer der Abschlussarbeit sein. Der zweite Prüfer wird vom Dekan bestimmt. Im Fall des § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 muss der zweite Prüfer ein Professor sein. Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die Prüfer wird die Note der Abschlussarbeit aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, wenn die Differenz der beiden Noten weniger als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz 2,0 oder mehr, wird vom Dekan ein dritter Prüfer bestimmt. In diesem Fall ergibt sich die Note der Abschlussarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Einzelbewertungen. Die Abschlussarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" (4,0) oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der Noten "ausreichend" (4,0) oder besser sind. Alle Bewertungen sind schriftlich zu begründen.
V. Ergebnis der Abschlussprüfung; Zusatzfächer
§ 23 Ergebnis der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn alle vorgeschriebenen Modulprüfungen gemäß § 13 bestanden sowie die Abschlussarbeit mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind.
(2) Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn eine der in Absatz 1 benannten Prüfungsleistungen endgültig als "nicht ausreichend" bewertet worden ist oder als "nicht ausreichend" bewertet gilt. Über die nicht bestandene Abschlussprüfung oder über den Verlust des Prüfungsanspruchs gemäß § 11 (5) wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Auf Antrag stellt der Dekan nach der Exmatrikulation eine Bescheinigung aus, die die erbrachten Prüfungsleistungen und Leistungsnachweise und deren Benotung sowie die zur Abschlussprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen oder Leistungsnachweise enthält. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die/der Studierende die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden oder ihren/seinen Prüfungsanspruch gemäß § 11 (5) verloren hat.
(3) Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend, wenn die/der Studierende vorgeschriebene Leistungsnachweise gemäß § 20, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, endgültig nicht erbracht hat.
§ 24 Zeugnis, Gesamtnote
(1) Über die bestandene Abschlussprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Noten der Modulprüfungen, das Thema ggf. in einer Kurzfassung und die Note der Abschlussarbeit, die Note des Kolloquiums sowie die Gesamtnote der Abschlussprüfung. In dem Zeugnis werden ferner die Leistungsnachweise gemäß § 20 in Fächern, die nicht Gegenstand einer Modulprüfung waren, die dabei erzielten Noten und das erfolgreich abgeleistete Praxissemester aufgeführt. Der gewählte Studiengang ist im Zeugnis kenntlich zu machen; dies gilt auch für Prüfungsleistungen nach Satz 2 und Leistungsnachweise nach Satz 3, die an einer anderen Hochschule erbracht und nach § 8 angerechnet worden sind.
(2) Die Gesamtnote der Abschlussprüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der in Absatz 1 genannten Einzelnoten gemäß § 10 (3) gebildet. Dabei werden folgende Notengewichte zugrunde gelegt:
- Abschlussarbeit zweifach,
- Durchschnitt der Noten der Modulprüfungen zusammen achtfach.
(3) Das Zeugnis ist mit dem Prägestempel der Hochschule zu siegeln und vom Dekan zu unterzeichnen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung (Abschlusskolloquium) erbracht worden ist.
(4) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält der Kandidat die Bachelor - Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Die Urkunde wird vom Präsidenten und vom Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Fachhochschule versehen.
(5) Zusätzlich zum Zeugnis erhält der Absolvent ein "Diploma supplement", in dem die erreichte Qualifikation, das Qualifikationsniveau und die Inhalte der studierten Fachgebiete entsprechend den Festlegungen der Europäischen Kommission beschrieben sind.
§ 25 Zusatzfächer
(1) Die/der Studierende kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis dieser Modulprüfungen wird auf Antrag der/des Studierenden in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.
(2) Als Prüfung in Zusatzmodulen gilt auch, wenn die/der Studierende aus einem Katalog von Wahlpflichtmodulen mehr als die vorgeschriebene Anzahl auswählt und durch Modulprüfungen abschließt. In diesem Fall gelten die zuerst abgelegten Modulprüfungen als die vorgeschriebenen Prüfungen, es sei denn, dass die/der Studierende vor der ersten Prüfung etwas anderes bestimmt hat.
VI. Schlussbestimmungen
§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der/dem Studierenden auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten gewährt.
(2) Die Einsichtnahme ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses möglich. Ort und Zeit der Einsichtnahme werden bekannt gegeben.
§ 27 Ungültigkeit von Prüfungen
(1) Hat die/der Studierende bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 30 (2) Satz 3 bekannt, so kann der Dekan nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die/der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Abschlussprüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die/der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 30 (2) Satz 3 bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung getilgt. Hat die/der Studierende die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann die Modulprüfung für "nicht ausreichend" und die Abschlussprüfung für "nicht bestanden" erklärt werden.
(3) Das unrichtige Prüfungszeugnis oder die unrichtige Bescheinigung nach § 30 (2) Satz 3 ist einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung nach § 30 (2) Satz 3 ausgeschlossen.
§ 28 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
(1) Die Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Präsidentin am Tage nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der FHL in Kraft.
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