Praxis/Diplom |
Ordnung für die Durchführung des Praktischen Studiensemesters im Studiengang Informatik (ODPS-IF) |
§ 1 Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für den Studiengang Informatik an der Fachhochschule Lausitz. Sie regelt Inhalt und Aufbau des praktischen Studiensemesters (Praxissemester) auf der Grundlage der Ordnung für das praktische Studiensemester (OPS) an der Fachhochschule Lausitz vom 1. April 1993 und der Diplomprüfungsordnung (DPO-IF) und der Studienordnung (StO-IF) des Studiengangs Informatik. Sie regelt insbesondere gemäß § 3 OPS Art und Umfang sowie Zeitpunkt der praxisbegleitenden Ausbildung, die inhaltlichen Schwerpunkte und den organisatorischen Ablauf.
§ 2 Zeitlicher Rahmen des praktischen Studiensemesters
(1) Das Praxissemester gliedert sich in praktische Ausbildung und praxisbegleitende Lehrveranstaltungen. Beide zusammen umfassen einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 19 Wochen. Dabei soll der Teil der praktischen Ausbildung mindestens 17 Wochen und der Teil der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen 2 Wochen betragen. Ausnahmen hiervon können vom Beauftragten für die allgemeine Durchführung des Praxissemesters gemäß § 5 OPS auf Antrag des Studierenden genehmigt werden.
(2) Das Praxissemester soll die Vorlesungs- und Prüfungszeit des jeweiligen Semesters überdecken. Ausnahmen hiervon können vom Beauftragten für die allgemeine Durchführung des Praxissemesters gemäß § 5 OPS auf Wunsch und im Benehmen mit der Ausbildungsstelle genehmigt werden.
(3) Die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen finden entweder in Form von Wochenblöcken jeweils zu Beginn und am Ende des Praxissemesters in der FHL statt oder nach Verabredung mit den Studenten und den Ausbildungsstellen an entweder insgesamt 10 Freitagen während der Vorlesungszeit oder an 5 Freitagen während der Vorlesungszeit und einem Wochenblock am Ende des Praxissemesters. Diese Veranstaltungen können auch in der letzten Woche der vorlesungsfreien Zeit vor und in der ersten Woche der vorlesungsfreien Zeit nach dem jeweiligen Semester der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
§ 3 Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen
(1) Entsprechend der Anlage 1a zur Studienordnung StO-IF sind zwei praxisbegleitende Lehrveranstaltungen vorgesehen: 1. Ein Seminar mit einer Teilnehmerzahl von 10 bis höchstens 20 Studenten. In diesem Seminar sollen die Studierenden über ihre Erfahrungen am Praxisplatz in Form eines Referates berichten. Das Seminar soll dem Studierenden auch eine Hilfestellung zur Abfassung des in § 9 Abs. 1 OPS geforderten Praxisberichtes geben. 2. Eine Vorlesung über ein Thema aus dem Grenzbereich zwischen Sozialwissenschaft und Technik. Dabei sollen insbesondere soziale Aspekte des Berufslebens behandelt werden.
(2) Das Seminar nach Abs. 1 Nr. 1 soll am Ende des Praxissemesters durchgeführt werden. Die Vorlesung nach Abs. 1 Nr. 2 wird entweder in einem Wochenblock zu Beginn des Praxissemesters oder im Benehmen mit den betroffenen Ausbildungsstellen im Verlaufe des Praxissemesters abgehalten. Der mit dieser Vorlesung verbundene Leistungsnachweis soll in der Seminarwoche am Ende des Praxissemesters durchgeführt werden.
§ 4 Richtlinie für die inhaltliche Gestaltung der praktischen Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung soll in einem engen Zusammenhang mit den Ausbildungsinhalten des Studiengangs Informatik stehen. Insbesondere ist der Wissensstand der Studierenden nach Abschluß des Grunstudiums zu berücksichtigen.
(2) Der Studierende soll vorzugsweise in einem Team an einem gemeinsamen Projekt arbeiten. Dabei soll dem Studierenden ein fester Aufgabenbereich zugeteilt werden. Wenn möglich soll der Studierende in 2 unterschiedlichen Projekten eingesetzt werden.
(3) Die dem Studierenden zugewiesenen Aufgaben können aus dem Gesamtbereich der Informatik kommen. Er ist dabei einsetzbar in der Entwicklung, der Produktion, der Prüfung, der Implementierung, der Wartung, der Reparatur und dem Aufbau von Systemen von Hardware und Software und jeder beliebigen Kombination dieser beiden.
§ 5 Organisatorischer Ablauf des Praxissemesters
(1) Der Beauftragte für die allgemeine Durchführung des Praxissemesters gemäß § 5 OPS ist für die Organisation des Praxissemesters zuständig. Er veranstaltet hierzu in dem dem Praxissemester vorhergehenden Semester mit den infrage kommenden Studierenden eine Informationsveranstaltung. Auf dieser Veranstaltung macht der Beauftragte die Studierenden mit den Ausbildungsstellen und den von diesen angebotenen Aufgaben vertraut und sorgt für eine geordnete Abwicklung der Bewerbungen der Studierenden.
(2) Der Beauftragte stellt im Benehmen mit den betreuenden Lehrkräften eine Liste der Studierenden und ihrer Betreuer auf und leitet diese dem Fachbereichsrat zu.
(3) Darüber hinaus erledigt der Beauftragte die im § 5 OPS erwähnten Arbeiten.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den "Amtlichen Bekanntmachungen der Fachhochschule Lausitz" in Kraft.
(2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten der Studienordnung das Studium an der Fachhochschule Lausitz aufnehmen. Sie gilt auch für die Studierende, die bei Inkrafttreten der Studienordnung an der Fachhochschule Lausitz im Studiengang Technische Informatik eingeschrieben oder als Zweithörer zugelassen sind und die ihr Studium nach der Diplomprüfungsordnung (DPO-IF) an der Fachhochschule Lausitz abschließen.
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