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Fachbereich Informatik/Elektrotechnik/Maschinenbau -- HS-Lausitz

Studiengang Informatik

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Prüfungsordnung

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Informatik (DPO-IF) vom 17. April 2003 (Stand v. 23. Juli 2003)

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Informatik (DPO-IF) vom 18. Dezember 1995 in der Fassung der Änderungssatzung vom 17. April 2003

Auf Grund des § 13 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 20.05.1999 hat der Fachbereichsrat in seiner Sitzung am 17. April 2003 diese geänderte Fassung der Diplom-Prüfungsordnung beschlossen.

Inhaltsübersicht:

I. Allgemeines

II. Fachprüfungen

III. Studienbegleitende Leistungsnachweise

IV. Fachprüfungen und Leistungsnachweise des Grundstudiums, Diplomvorprüfung

V. Praktisches Studiensemester

VI. Fachprüfungen und Leistungsnachweise des Hauptstudiums

VII. Diplomarbeiten und Kolloquium

VIII. Ergebnis der Diplomprüfung; Zusatzfächer

IX. Schlussbestimmungen

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Prüfungsordnung; Studienordnung

(1) Diese Prüfungsordnung gilt für den Abschluss des Studiums an der Fachhochschule Lausitz, Fachbereich Informatik/Maschinenbau/Elektrotechnik im Studiengang Informatik. Sie regelt gemäß §§ 12 und 13 BbgHG die Zwischenprüfung (Diplomvorprüfung) und die Abschlußprüfung (Diplomprüfung).

(2) Auf der Grundlage dieser Prüfungsordnung wird eine Studienordnung aufgestellt, die Inhalt und Aufbau des Studiums im Studiengang Informatik unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis regelt.

(3) Soweit in dieser Ordnung Personen, Mitgliedergruppen oder Funktionsträger der Fachhochschule genannt werden, sind damit sowohl männliche als auch weibliche Personen bezeichnet.

§ 2 Ziel des Studiums; Zweck der Prüfung; Diplomgrad

(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums.

(2) Das zur Diplomprüfung führende Studium soll unter Beachtung der allgemeinen Studienziele (§ 6 BbgHG) dem Studierenden auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere die anwendungsbezogenen Inhalte seines Studienfachs vermitteln und ihn befähigen, wissenschaftliche Methoden anzuwenden, praxisgerechte Problemlösungen zu erarbeiten und dabei auch außerfachliche Bezüge vor allem aus dem gesellschaftlichen Umfeld zu beachten. Das Studium soll die schöpferischen und gestalterischen Fähigkeiten des Studierenden entwickeln und ihn auf die Diplomprüfung vorbereiten.

(3) Durch die Diplomprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat die für eine selbständige Tätigkeit im Beruf notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat und befähigt ist, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden selbständig zu arbeiten.

(4) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird entsprechend § 17 Abs. 1 BbgHG in der Studienrichtung Technische Informatik der Hochschulgrad "Diplom-Ingenieur (Fachhochschule)" bzw. "Diplom-Ingenieurin (Fachhochschule)", abgekürzt "Dipl.-Ing. (FH)" und in den Studienrichtungen Wirtschaftsinformatik, Medizinische Informatik und Medieninformatik der Hochschulgrad "Diplom-Informatiker (Fachhochschule)" bzw. "Diplom-Informatikerin (Fachhochschule)", abgekürzt "Dipl.-Inf. (FH)" verliehen.

§ 3 Qualifikation und weitere Studienvoraussetzungen

(1) Die Qualifikation für das Studium im Studiengang Informatik wird durch die allgemeine Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung oder eine Eignungsprüfung gem. § 25 Abs. 3 BbgHG und der Eignungsprüfungsordnung (EPO) der Fachhochschule Lausitz nachgewiesen.

(2) Als weitere Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums wird in der Regel der Nachweis einer praktischen Tätigkeit (Vorpraktikum) nach Maßgabe des § 4 gefordert.

§ 4 Praktische Tätigkeit als Studienvoraussetzung

(1) Der Nachweis einer praktischen Tätigkeit gilt als erbracht, wenn der Studienbewerber die Qualifikation für das Studium durch das Abschlusszeugnis einer Fachoberschule für Technik oder Wirtschaft erworben hat. Studienbewerber, die das Zeugnis in einer anderen Fachrichtung erworben haben, müssen ein Fachpraktikum von fünf Wochen oder ein Grundpraktikum von acht Wochen und ein Fachpraktikum von fünf Wochen leisten. Studienbewerber, die die Qualifikation für das Studium auf andere Weise erworben haben, müssen ein Grundpraktikum von acht Wochen und ein Fachpraktikum von fünf Wochen leisten.

(2) Einschlägige Ausbildungs- und Berufstätigkeiten werden auf das Praktikum angerechnet. Über die Anrechnung entscheidet der Dekan des Fachbereichs oder ein von ihm beauftragter Professor.

(3) Das Grundpraktikum soll vor Aufnahme des Studiums abgeleistet und bei der Einschreibung nachgewiesen werden. Über Ausnahmen, die darin bestehen können, dass dem Studienbewerber nachgelassen wird, das Praktikum unter Beachtung von Satz 3 und 4 dieses Absatzes zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen, entscheidet der Dekan oder ein von ihm beauftragter Professor im Einzelfall. Der Studienbewerber muss die fehlende Zeit des Grundpraktikums zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachholen; der entsprechende Nachweis ist in der Regel bis zum Beginn des dritten Semesters zu führen. Das Fachpraktikum ist spätestens zum Beginn des fünften Semesters des Fachstudiums nachzuweisen.

(4) Näheres über die inhaltliche Gestaltung des Grund- und Fachpraktikums ist in der Studienordnung geregelt (§ 3 StO-IF).

§ 5 Regelstudienzeit; Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. Die Regelstudienzeit schließt ein von der Fachhochschule begleitetes und betreutes praktisches Studiensemester von mindestens 19 Wochen (Praxissemester) und die Prüfungszeit ein.

(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von drei und in das Hauptstudium von fünf Semestern. Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt 164 Semesterwochenstunden.

§ 6 Umfang und Gliederung der Prüfung

(1) Die Diplomprüfung gliedert sich in studienbegleitende Teilprüfungen und einen abschließenden Prüfungsteil. Am Ende des Grundstudiums ist eine Zwischenprüfung als Diplomvorprüfung abzulegen; das Nähere ergibt sich aus § 23.

(2) Die studienbegleitenden Teilprüfungen sollen mit der Beendigung des jeweiligen Faches im Studium des Kandidaten abgeschlossen werden.

(3) Der abschließende Teil der Diplomprüfung besteht aus einer Diplomarbeit und einem Kolloquium, welches sich an die Arbeit anschließt. Das Thema der Diplomarbeit wird während des siebenten Semesters und so rechtzeitig ausgegeben, dass das Kolloquium vor Ablauf des folgenden Semesters abgelegt werden kann. Das Kolloquium soll innerhalb von zwei Monaten nach Abgabe der Diplomarbeit stattfinden.

(4) Die Meldung zum abschließenden Teil der Diplomprüfung (Antrag auf Zulassung zur Diplomarbeit) soll in der Regel vor Ende des siebenten Semesters erfolgen.

(5) Das Studium sowie das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass das Studium einschließlich der Diplomprüfung mit Ablauf des achten Semesters abgeschlossen sein kann.

§ 7 Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist ein Prüfungsausschuss zu bilden. Der Prüfungsausschuss ist ein unabhängiges Prüfungsorgan des Fachbereichs Informatik/Elektrotechnik/Maschinbau. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied werden aus dem Kreis der Professoren, ein Mitglied aus dem Kreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter, der mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat, und ein Mitglied aus dem Kreis der Studierenden vom Fachbereichsrat des Fachbereichs bestellt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter Vertreter bestellt. Die Amtszeit der hauptberuflich an der Fachhochschule Lausitz tätigen Mitglieder des Prüfungsauschusses und ihrer Vertreter beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitgliedes und seines Vertreters ein Jahr.

(2) Der Prüfungsausschuss achtet auf die Einhaltung der Prüfungsordnung und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er berichtet dem Fachbereich regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studien- und Prüfungsordnung. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für:

a) die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen und

b) den organisatorischen Ablauf der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung.

Die Präsidetin/der Präsident erlässt auf Grundlage der Entscheidung des Prüfungsausschusses den Widerspruchbescheid.

Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem weiteren Professor mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei pädagogisch wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Anrechnung oder sonstigen Beurteilung von Studien- und Prüfungsleistungen und der Bestellung von Prüfern und Beisitzern, nicht mit. An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die Festlegung von Prüfungsaufgaben oder die ihre eigene Prüfung betreffen, nimmt das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses nicht teil.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungen zugegen zu sein. Ausgenommen ist das studentische Mitglied, wenn es sich am selben Tag der gleichen Prüfung zu unterziehen hat.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(6) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seines Vorsitzenden sind dem Kandidaten unverzüglich mitzuteilen.

§ 8 Prüfer und Beisitzer

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsauschusses bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben hat; sind mehrere Prüfer zu bestellen, soll mindestens ein Prüfer in dem betreffenden Prüfungsfach gelehrt haben. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben hat (sachkundiger Beisitzer). Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(2) Der Kandidat kann für mündliche Fachprüfungen einen Prüfer oder mehrere Prüfer vorschlagen. Er kann ferner einen Prüfer als Betreuer der Diplomarbeit vorschlagen. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Prüfungsverpflichtung möglichst gleichmäßig auf die Prüfer verteilt wird. Auf den Vorschlag des Kandidaten ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig bekannt gegeben werden. Die Bekanntmachung durch Aushang ist ausreichend.

§ 9 Anrechnung von Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland in einem Studiengang erbracht wurden, der derselben Rahmenordnung unterliegt. In diesem Studiengang wird bei derselben Anzahl von theoretischen Studiensemestern im Grundstudium die Diplomvorprüfung ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Soweit die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die an der aufnehmenden Fachhochschule Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Fachhochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen DDR.

(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten nach § 4 und das praktische Studiensemester nach § 24 werden angerechnet.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 10 Einstufungsprüfung

(1) Studienbewerber mit Hochschulzugangsberechtigung, die für ein erfolgreiches Studium erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise als durch ein Studium erworben haben, sind nach dem Ergebnis einer Einstufungsprüfung aufgrund von § 14 Abs. 1 BbgHG berechtigt, das Studium in einem dem Ergebnis entsprechenden Abschnitt des Studienganges aufzunehmen, soweit nicht Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen entgegenstehen.

(2) Nach dem Ergebnis der Einstufungsprüfung können dem Studienbewerber eine praktische Tätigkeit gemäß § 4, ein Praxissemester im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2, die Teilnahme an Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen und die entsprechenden Leistungsnachweise sowie Prüfungsleistungen in Fachprüfungen ganz oder teilweise erlassen werden; dies gilt nicht für die Fachprüfungen und Leistungsnachweise, die nach der Studienordnung und dem Studienplan in der Regel zum Ende des siebenten Semesters stattfinden sollen. Über die Entscheidung erhält der Kandidat eine Bescheinigung.

(3) Die Zulassung zur Einstufungsprüfung geschieht auf Antrag. In diesem sind die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten glaubhaft zu machen. Über die Zulassung zur Einstufungsprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er legt für jeden Einzelfall Art und Umfang der Prüfung fest.

(4) Beruflich qualifizierte Studienbewerber ohne Hochschulzugangsberechtigung können gemäß § 25 Abs. 3 BbgHG über eine besondere Eignungsprüfung den Zugang zum Studium erlangen. Verfahren und Prüfungsinhalte richten sich nach der Verordnung über den Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung vom 16.12.1992 in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der Eignungsprüfungsordnung der Fachhochschule Lausitz vom 01.07.1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 11 Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen sind grundsätzlich durch Noten differenziert zu beurteilen. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von dem jeweiligen Prüfer festgesetzt.

(2) Sind mehrere Prüfer an einer Prüfung beteiligt, so bewerten sie die gesamte Prüfungsleistung gemeinsam, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Ist das Prüfungsergebnis aus Ergebnissen von Prüfungen bei Lehrfächern mit unterschiedlichen Umfängen zu ermitteln, ist ein gewichtetes Mittel anzuwenden.

(3) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = eine hervorragende Leistung;
2 = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur weiteren Differenzierung der Bewertung können um 0.3 verminderte oder erhöhte Notenziffern verwendet werden; die Noten 0.7, 4.3, 4.7 und 5.3 sind ausgeschlossen.

Besteht eine Fachprüfung (FP) aus mehreren Prüfungsleistungen (PL), errechnet sich die Fachnote aus dem gewichteten Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Bewertung lautet bei einer Note:

von 1.0 bis einschließlich 1.5
"hervorragend"
von 1.6 bis einschließlich 2.0
"sehr gut"
von 2.1 bis einschließlich 3.0
"gut"
von 3.1 bis einschließlich 3.5
"befriedigend"
von 3.6 bis einschließlich 4.0
"ausreichend"
ab 4.1
"nicht bestanden"

Hierbei werden Zwischenwerte nur mit der ersten Dezimalstelle berücksichtigt, alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen. Eine Fachprüfung mit mehreren Prüfungsleistungen ist nur bestanden, wenn alle Prüfungsleistung mindestens mit "ausreichend" (4.0) bewertet wurden.

(4) Abweichungen von dem in Absatz 1 formulierten Grundsatz beschränken sich auf folgende Fälle:

a) In den begleitenden Lehrveranstaltungen des Praktischen Studiensemesters erfolgt die Beurteilung undifferenziert durch die Prädikate "mit Erfolg" oder "ohne Erfolg".

b) Der Fachbereichsrat kann festlegen, dass die Semesterbeurteilung in bestimmten Übungs- oder Laborveranstaltungen undifferenziert durch die Prädikate "mit Erfolg" oder "ohne Erfolg" vorgenommen wird. Voraussetzung ist, dass diese Veranstaltung in einem fachlichen Zusammenhang mit einer Vorlesung steht; Vorlesung und Übung bzw. Labor bilden dann im Rahmen eines Studienfaches eine didaktische Einheit. In solchen Fällen werden Übungs- oder Laborleistungen auf den Zeugnissen nicht besonders ausgewiesen; differenzierte Semesterbeurteilungen aus Vorlesungen erhalten für die Bildung der Fachendnote erst dann Gültigkeit, wenn zugehörige Übungen oder Labore erfolgreich abgeschlossen wurden.

§ 12 Wiederholung von Prüfungsleistungen, Nachprüfungen

(1) Die Diplomvorprüfung und die Diplomprüfung können jeweils in den Teilen, in denen sie nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, wiederholt werden. Die Wiederholung soll in den vorgesehenen Prüfungszeiträumen der auf den erfolglosen Versuch folgenden Semester stattfinden.

(2) Eine nicht bestandene Fachprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist im Falle des Nichtbestehens durch zwei Prüfer zu bewerten. Bei nicht übereinstimmender Bewertung ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Wird die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.

Diese Festlegungen gelten in gleicher Weise für eine Prüfungsleistung (PL), die Teil einer Fachprüfung ist. Wird die Teilprüfung einer Fachprüfung in einer zweiten Wiederholungsprüfung nicht bestanden, gilt die Fachprüfung als endgültig nicht bestanden.

(3) Die Diplomarbeit und das Kolloquium können je einmal wiederholt werden.

(4) Eine mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertete Prüfungsleistung kann nicht wiederholt werden.

(5) Versäumt ein Kandidat, der das Kolloquium erstmals nicht bestanden hat, sich innerhalb von zwölf Monaten erneut zum Kolloquium zu melden, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, dass der Kandidat das Fristversäumnis nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuss nach mündlicher Anhörung des Kandidaten.

§ 13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt oder die Prüfungsleistung nicht innerhalb der festgelegten Zeit erbringt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Kandidat die Diplomarbeit nicht fristgemäß abliefert. Wird die gestellte Prüfungsaufgabe nicht bearbeitet oder geht aus der Art der Bearbeitung offenkundig hervor, dass ein ernsthafter Wille zur Lösung der gestellten Aufgabe gefehlt hat, steht das dem Säumnis nach Satz 1 gleich.

Erscheint ein Kandidat zur Prüfung, der es versäumt hat, die erforderlichen Prüfungsvorleistungen gemäß § 20 zu erbringen, kann der Prüfer den Kandidaten wegen fehlender Zulassungsvoraussetzungen von der Prüfung ausschließen.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich, im Wiederholungsfall kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so wird dem Kandidaten mitgeteilt, dass er die Zulassung zu der entsprechenden Prüfungsleistung erneut beantragen kann. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. Wird der Kandidat von der weiteren Erbringung einer Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann er verlangen, dass diese Entscheidung vom Prüfungsausschuss überprüft wird. Dies gilt entsprechend bei Festlegungen eines Prüfers oder Aufsichtführenden gemäß Satz 1.

II. Fachprüfungen

§ 14 Ziel, Umfang und Form der Fachprüfungen

(1) In den Fachprüfungen (FP) soll festgestellt werden, ob der Kandidat Inhalt und Methoden der Prüfungsfächer in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten selbständig anwenden kann.

(2) Die Prüfungsanforderungen sind an dem Inhalt der Lehrveranstaltungen zu orientieren, die aufgrund der Studienordnung für das betreffende Prüfungsfach, vorgesehen sind.

(3) Als Fachprüfungen kommen in Betracht:

1. schriftliche Klausurarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von maximal vier Zeitstunden (schriftliche Prüfungsaufgaben, die innerhalb einer festgelegten Zeit unter Aufsicht zu lösen sind),

2. mündliche Prüfungen von zwanzig bis dreißig Minuten Dauer,

3. Studienarbeiten (umfangreichere Arbeiten mit einer Bearbeitungszeit von höchstens einem Semester, wie z.B. Programmierarbeiten),

4. Projektarbeiten (umfangreichere Arbeiten mit in der Regel fächerübergreifender Aufgabenstellung und Bearbeitungszeiten von einem Semester oder länger).

(4) Fachprüfungen (FP) können aus mehreren Prüfungsleistungen (PL) bestehen. Diese können als Teil der Fachprüfung schon am Ende des Semesters stattfinden, indem der Gegenstand der Teilprüfung in einer Lehrveranstaltung behandelt wurde.

Eine Prüfungsleistung (PL) gem. Abs.(3) kann auch den Inhalt mehrerer Lehrveranstaltungen, zum Gegentand haben, sofern die Lehrveranstaltungen zur gleichen Fachprüfung gehören.

§ 15 Zulassung zu Fachprüfungen

(1) Zu einer Fachprüfung kann nur zugelassen werden, wer:

1. eine Qualifikation gem. § 3 besitzt oder aufgrund einer Einstufungsprüfung § 10 zum Studium zugelassen worden ist,

2. eine nach § 4 geforderte praktische Tätigkeit abgeleistet hat,

3. die als Voraussetzung für die jeweilige Fachprüfung geforderten Leistungsnachweise oder Prüfungsvorleistungen erbracht hat oder bis zu einem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin erbringt.

Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung auf Fachprüfungen, die nach der Studienordnung und dem Studienplan während der ersten drei Semester abgelegt werden sollen.

Die in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen können durch entsprechende Feststellungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung nach § 10 ganz oder teilweise ersetzt werden.

(2) Kandidaten können Fachprüfungen des Hauptstudiums, die nach der Studienordnung und dem Studienplan zum Ende des siebenten Semesters stattfinden sollen, nur ablegen, wenn sie die Diplomvorprüfung (§ 23) bestanden und das Praxissemester mit Erfolg abgeleistet haben; Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Bei den in Satz 1 genannten Fachprüfungen des Hauptstudiums muss der Kandidat ferner seit mindestens einem Semester an der Fachhochschule Lausitz als Student eingeschrieben oder als Zweithörer zugelassen sein.

(3) In dem Zulassungsantrag angegebene Wahlpflichtfächer, in denen der Kandidat den Leistungsnachweis erbringen will, sind mit der Antragstellung verbindlich festgelegt.

(4) Der Antrag auf Zulassung ist bis zu dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Der Antrag kann für mehrere Fachprüfungen zugleich gestellt werden, wenn diese Fachprüfungen innerhalb desselben Prüfungszeitraums oder die dafür vorgesehenen Prüfungstermine spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters stattfinden sollen.

(5) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen oder bis zu einem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin nachzureichen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden:

1. die Nachweise über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

2. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Ablegung entsprechender Prüfungen sowie über bisherige Versuche zur Ablegung einer Diplomprüfung und gegebenenfalls einer Vor- oder Zwischenprüfung im gleichen Studiengang.

Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Satz 1 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(6) Der Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung kann schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis eine Woche vor dem festgesetzten Prüfungstermin ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden.

(7) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, im Zweifelsfall der Prüfungsausschuss.

(8) Die Zulassung ist zu versagen, wenn:

1. die in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder

2. die Unterlagen unvollständig sind und nicht bis zu dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin ergänzt werden oder

3. der Kandidat eine entsprechende Fachprüfung im gleichen Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Diplomprüfung oder die Zwischenprüfung oder eine entsprechende Diplom-Vorprüfung im gleichen Studiengang endgültig nicht bestanden hat.

Im übrigen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn der Kandidat im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetztes seinen Prüfungsanspruch im gleichen Studiengang durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat.

§ 16 Durchführung von Fachprüfungen

(1) Die Fachpüfungen (FP) finden außerhalb der Lehrveranstaltungen statt.

(2) Für jedes Prüfungsfach ist mindestens ein Prüfungstermin im Semester anzusetzen. Er soll innerhalb eines Prüfungszeitraumes liegen, der vom Prüfungsausschuss festgesetzt und bei Semesterbeginn oder zum Ende des vorhergehenden Semesters bekanntgegeben wird. Der Prüfungstermin kann auch nach Ablauf oder vor Beginn der Vorlesungszeit liegen.

(3) Der Prüfungstermin wird dem Kandidaten rechtzeitig durch Aushang bekannt gegeben.

(4) Der Kandidat hat sich auf Verlangen des Prüfers oder Aufsichtführenden mit einem amtlichen Ausweis auszuweisen.

(5) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise glaubhaft, dass er wegen körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Er hat dafür zu sorgen, dass durch die Gestaltung der Prüfungsbedingungen eine Benachteiligung für Behinderte nach Möglichkeit ausgeglichen wird. Im Zweifel kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses weitere Nachweise fordern.

§ 17 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten

(1) In den Klausurarbeiten soll der Kandidat nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit beschränkten Hilfsmitteln Probleme aus Gebieten des jeweiligen Prüfungsfachs mit geläufigen Methoden seiner Fachrichtung erkennen und auf richtigem Wege zu einer Lösung finden kann und zusammenhängende Themen bearbeiten kann.

(2) Eine Klausurarbeit findet unter Aufsicht statt. Über die Zulassung von Hilfsmitteln entscheidet der Prüfer.

(3) Die Prüfungsaufgabe einer Klausurarbeit wird in der Regel von nur einem Prüfer gestellt. In fachlich begründeten Fällen, insbesondere wenn in einem Prüfungsfach mehrere Fachgebiete zusammenfassend geprüft werden, kann die Prüfungsaufgabe auch von mehreren Prüfern gestellt werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bewerten die Prüfer die Klausurarbeit gemäß § 11 Abs. 2 gemeinsam.

(5) Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortführung des Studiums ist, sind von zwei Prüfern zu bewerten.

§ 18 Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers (§ 8 Abs. 1 Satz 3) oder vor mehreren Prüfern (Kollegialprüfung) als Gruppenprüfungen oder als Einzelprüfungen abgelegt. Bei der Bildung der Note der Fachprüfung gemäß § 11 Abs. 4 werden die Bewertungen der einzelnen Prüfer berücksichtigt.

(2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung, insbesondere die für die Benotung maßgeblichen Tatsachen, werden in einem Protokoll festgehalten. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kandidaten unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung bekanntgegeben.

III. Studienbegleitende Leistungsnachweise

§ 19 Allgemeines

(1) In den studienbegleitenden Leistungsnachweisen soll aufgrund anerkannter oder bewerteter Studienleistungen festgestellt werden, dass der Kandidat während seines Studiums an Lehrveranstaltungen erfolgreich teilgenommen hat. Der Nachweis bloßer Teilnahme an einer Lehrveranstaltung stellt keinen Leistungsnachweis dar.

(2) Ein unbenoteter Leistungsnachweis ist in der Regel erbracht, wenn die Lösung der im Verlauf der Lehrveranstaltung gestellten Aufgaben oder die erfolgreiche Durchführung der praktischen Übungen im Labor oder Praktikum in dem geforderten Mindestumfang anerkannt und durch das Urteil "mit Erfolg teilgenommen" bestätigt worden ist, was einem benoteten Leistungsnachweis von mindestens ausreichend (4,0) entspricht. Den Mindestumfang legt der für die Veranstaltung zuständige Lehrende fest, er gibt die Festlegung zu Beginn des Semesters bekannt.

(3) Soll die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen durch einen benoteten Leistungsnachweis festgestellt werden, muss die geforderte Studienleistung mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet worden sein. Für die Bewertung gilt § 11 entsprechend. Der Leistungsnachweis kann auch anerkannte Studienleistungen gemäß Absatz 2 und eine bewertete Studienleistung umfassen; aus deren Bewertung ergibt sich zugleich die Note des Leistungsnachweises. Besteht der Leistungsnachweis aus mehreren bewerteten Studienleistungen, ergibt sich die Note des Leistungsnachweises aus dem arithmetischen Mittel der gewichteten Einzelbewertungen.

(4) Für die Erbringung von Studienleistungen findet bei einer körperlichen Behinderung des Kandidaten die Vorschrift des § 16 Abs. 5 entsprechende Anwendung.

§ 20 Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung für Prüfungen

(1) Als Zulassungsvoraussetzung für Fachprüfungen (FP) bzw. Teilprüfungen von Fachprüfungen (PL) und für die Diplomarbeit sind Leistungsnachweise als Prüfungsvorleistungen zu erbringen. Die für diese Leistungsnachweise geforderten Studienleistungen sollen nach Gegenstand und Anforderung so auf den Inhalt der jeweiligen Lehrveranstaltung bezogen sein, dass die für das Fach vorgesehene Fachprüfung oder Diplomarbeit ihrem Zweck nach nicht vorweggenommen wird.

(2) Als Studienleistungen kommen in Betracht:

1. die in § 14 Abs. 3 aufgeführten Modalitäten,

2. schriftliche Ausarbeitungen (Hausarbeiten), gegebenenfalls in Verbindung mit einem Kolloquium,

3. Referate, Entwürfe von Hard- und Software, Berechnungen, Konstruktionen und Implementierungen,

4. Versuche im Labor mit schriftlicher Auswertung, eventuell verbunden mit mündlichen Prüfungen in Fachgesprächen.

Die Form wird im Einzelfall von dem für die Veranstaltung zuständigen Lehrenden festgelegt und zu Beginn des Semesters bekanntgegeben.

(3) Soll die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung durch einen benoteten Leistungsnachweis festgestellt werden, wird dies von dem für die Veranstaltung zuständigen Lehrenden zu Beginn des Semesters bekanntgegeben.

§ 21 Leistungsnachweise in Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind

(1) In Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, müssen Leistungsnachweise (LN) erbracht werden. Sie dienen dem Nachweis hinreichender Fachkenntnisse im jeweiligen Fach; außerdem soll die Anwendung der Fachkenntnisse und der Methoden des Faches überprüft werden.

(2) Leistungsnachweise in Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, beruhen auf bewerteten Studienleistungen, die nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit mit einer Prüfungsleistung setzt insbesondere voraus, dass die Studienleistungen unter prüfungsmäßigen Bedingungen erbracht und von prüfungsberechtigten Personen (§ 8 Abs. 1) abgenommen und benotet werden. § 13 und die Regelungen über Fachprüfungen gelten entsprechend.

IV. Fachprüfungen und Leistungsnachweise des Grundstudiums, Diplomvorprüfung

§ 22 Fachprüfungen und Leistungsnachweise des Grundstudiums

(1) Im Grundstudium sind entsprechend den Studienrichtungen Technische Informatik, Wirtschaftsinformatik, Medizinische Informatik und Medieninformatik (StO-IF § 5) Fachprüfungen (FP) bzw. Prüfungsvorleistungen (PVL) sowie Leistungsnachweise (LN) in den in der Anlage aufgeführten Fächern abzulegen.

§ 23 Diplomvorprüfung

(1) Die Diplomvorprüfung schließt als Zwischenprüfung den ersten Studienabschnitt (Grundstudium) ab. Sie besteht aus den studienbegleitenden Fachprüfungen des Grundstudiums und wird ergänzt durch die im Grundstudium vorgeschriebenen Leistungsnachweise gemäß § 21. Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn der Student die Fachprüfungen des Grundstudiums bestanden und die Leistungsnachweise des Grundstudiums erbracht hat. Die Studienordnung und der Studienplan sind so zu gestalten, dass die Diplomvorprüfung am Ende des Grundstudiums vollständig abgelegt sein kann.

(2) Über die abgelegte Diplomvorprüfung erhält der Kandidat ein Zeugnis (Diplomvorprüfungs-Zeugnis). Es enthält die Noten der Fachprüfungen und Leistungsnachweise des Grundstudiums. Das Zeugnis wird vom Dekan und vom Studiendekan unterschrieben.

V. Praktisches Studiensemester

§ 24 Praktisches Studiensemester

(1) Im Studium ist eine berufspraktische Tätigkeit von mindestens 19 Wochen (Praktisches Studiensemester) integriert.

(2) Die Durchführung des praktischen Studiensemesters richtet sich nach der Ordnung für das praktische Studiensemester (OPS) der Fachhochschule Lausitz und der Anlage 2 zur Studienordnung (StO-IF).

VI. Fachprüfungen und Leistungsnachweise des Hauptstudiums

§ 25 Fachprüfungen und Leistungsnachweise

(1) Im Hauptstudium sind:

1. in der Studienrichtung Technische Informatik in den Fächern der Anlage,

2. in der Studienrichtung Medizinische Informatik in den Fächern der Anlage,

3. in der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik in den Fächern der Anlage und

4. in der Studienrichtung Medieninformation in den Fächern der Anlage Fachprüfungen (FP) abzulegen und Leistungsnachweise (LN) zu erbringen.

VII. Diplomarbeit und Kolloquium

§ 26 Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass der Kandidat befähigt ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine praxisorientierte Aufgabe aus seinem Fachgebiet sowohl in ihren fachlichen Einzelheiten als auch in den fachübergreifenden Zusammenhängen nach wissenschaftlichen und fachpraktischen Methoden selbständig zu bearbeiten. Die Diplomarbeit ist in der Regel eine eigenständige Arbeit mit einer planerischen, konstruktiven, experimentellen, implementatorischen oder einer anderen Aufgabenstellung und einer ausführlichen Beschreibung und Erläuterung ihrer Lösung. In fachlich geeigneten Fällen kann sie auch eine schriftliche Arbeit mit fachtheoretischem oder fachliterarischem Inhalt sein.

(2) Die Diplomarbeit kann von jedem Professor, der gemäß § 8 Abs. 1 zum Prüfer bestellt werden kann, betreut werden. Auf Antrag des Kandidaten kann der Prüfungsausschuss auch einen Honorarprofessor oder einen mit entsprechenden Aufgaben betrauten Lehrbeauftragten gemäß § 8 Abs. 1 zum Betreuer bestellen, wenn feststeht, dass das vorgesehene Thema der Diplomarbeit nicht durch einen fachlich zuständigen Professor betreut werden kann. Die Diplomarbeit darf mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, wenn sie dort ausreichend betreut werden kann. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge zum Thema oder zum Themenbereich der Diplomarbeit zu machen.

(3) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Diplomarbeit erhält.

(4) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit für maximal drei Kandidaten zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des Einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

§ 27 Zulassung zur Diplomarbeit

(1) Zur Diplomarbeit kann zugelassen werden, wer:

1. die Diplomvorprüfung gemäß § 23 bestanden hat,

2. das Praxissemester erfolgreich abgeleistet hat,

3. die Zulassungsvoraussetzungen für die Fachprüfungen des Hauptstudiums gemäß § 25 Abs. 2 erfüllt,

4. die Fachprüfungen des Hauptstudiums bis auf eine bestanden hat,

5. die Leistungsnachweise des Hauptstudiums gemäß § 25 Abs. 1 bis auf einen erbracht hat.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden:

1. die Nachweise über die in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

2. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Bearbeitung einer Diplomarbeit und zur Ablegung der Diplomprüfung im gleichen Studiengang.

Dem Antrag soll eine Erklärung darüber beigefügt werden, welcher Prüfer zur Ausgabe und Betreuung der Diplomarbeit bereit ist.

(3) Der Antrag auf Zulassung kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden.

(4) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Zulassung ist zu versagen, wenn:

1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder

2. die Unterlagen unvollständig sind oder

3. die Diplomarbeit im selben Studiengang mit nicht ausreichend bewertet wurde und eine Wiederholung nicht mehr zulässig ist oder die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden ist.

§ 28 Ausgabe und Bearbeitung der Diplomarbeit

(1) Die Ausgabe der Diplomarbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Als Zeitpunkt der Ausgabe gilt der Tag, an dem der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das von dem Betreuer der Diplomarbeit gestellte Thema dem Kandidaten bekannt gibt; der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(2) Die Bearbeitungszeit (Zeitraum von der Ausgabe bis zur Abgabe der Diplomarbeit) darf drei Monate nicht überschreiten. Wird die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Fachhochschule Lausitz durchgeführt, kann die Bearbeitungszeit entsprechend verlängert werden, höchstens jedoch auf insgesamt sechs Monate. Hierüber entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf begründeten Antrag des Kandidaten und des Betreuers. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit eingehalten werden kann. Im Ausnahmefall kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf einen vor Ablauf der Frist gestellten begründeten Antrag des Kandidaten oder des Betreuers die Bearbeitungszeit um höchstens zwei Monate verlängern.

(3) Das Thema der Diplomarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Im Fall der Wiederholung gemäß § 12 Abs. 3 ist die Rückgabe nur zulässig, wenn der Kandidat oder die Kandidatin bei der Anfertigung seiner/ihrer ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

(4) Im Fall einer körperlichen Behinderung des Kandidaten findet § 16 Abs. 5 entsprechende Anwendung.

§ 29 Abgabe und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern (Ausschlussfrist). Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen; bei Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post maßgebend. Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit selbständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen und bei Zitaten kenntlich gemachten Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten. Einer der Prüfer soll der Betreuer der Diplomarbeit sein (1. Gutachter). Der zweite Prüfer wird vom Prüfungsausschuss bestimmt (2. Gutachter); im Fall des § 26 Abs. 2 Satz 2 muss der zweite Prüfer ein Professor sein. Wenn die beiden Prüfer sich nicht auf eine Note einigen können und die Differenz der beiden Noten 2,0 oder mehr beträgt, ist ein dritter Gutachter zu bestellen.

In diesem Fall ergibt sich die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" (4,0) oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der Noten "ausreichend" (4,0) oder besser sind. Alle Bewertungen sind schriftlich zu begründen. Für die Festsetzung der endgültigen Note gilt § 11 Abs. 3 entsprechend.

§ 30 Kolloquium

(1) Das Kolloquium ergänzt die Diplomarbeit und ist selbständig zu bewerten. Es dient der Feststellung, ob der Kandidat befähigt ist, die Ergebnisse der Diplomarbeit, ihre fachlichen Grundlagen, ihre fächerübergreifenden Zusammenhänge und ihre außerfachlichen Bezüge mündlich darzustellen und selbständig zu begründen und ihre Bedeutung für die Praxis einzuschätzen. Dabei soll auch die Bearbeitung des Themas der Diplomarbeit mit dem Kandidaten erörtert werden.

(2) Zum Kolloquium kann der Kandidat nur zugelassen werden, wenn:

1. die in § 27 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomarbeit nachgewiesen sind und die Einschreibung als Student vorliegt,

2. alle Fachprüfungen bestanden und alle vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht sind,

3. die Diplomarbeit mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet worden ist.

Der Antrag auf Zulassung ist an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind die Nachweise über die in Satz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen beizufügen, sofern sie dem Prüfungsausschuss nicht bereits vorliegen; ferner ist eine Erklärung darüber, ob einer Zulassung von Zuhörern widersprochen wird, beizufügen. Der Kandidat kann die Zulassung zum Kolloquium auch bereits bei der Meldung zur Diplomarbeit (§ 27 Abs. 2) beantragen; in diesem Fall erfolgt die Zulassung zum Kolloquium, sobald alle erforderlichen Nachweise und Unterlagen dem Prüfungsausschuss vorliegen. Für die Zulassung zum Kolloquium und ihre Versagung gilt im übrigen § 27 Abs. 4 entsprechend.

(3) Das Kolloquium wird als mündliche Prüfung durchgeführt und von den Gutachtern der Diplomarbeit als Prüfer gemeinsam abgenommen und bewertet. Im Fall des § 29 Abs. 2 Satz 6 wird das Kolloquium von den Prüfern abgenommen, aus deren Einzelbewertungen die Note der Diplomarbeit gebildet worden ist. Das Kolloquium dauert mindestens dreißig, höchstens sechzig Minuten. Dem Kandidaten ist einleitend Gelegenheit zu geben, die Ergebnisse der Diplomarbeit selbständig darzulegen. Die Note des Kolloquiums ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Prüfer.

VIII. Ergebnis der Diplomprüfung; Zusatzfächer

§ 31 Ergebnis der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn alle vorgeschriebenen Fachprüfungen bestanden, sowie die Diplomarbeit und das Kolloquium jeweils mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind.

(2) Über die nicht bestandene oder endgültig nicht bestandene Diplomprüfung oder über den Verlust des Prüfungsanspruchs gemäß § 12 Abs. 5 wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Auf Antrag stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Bescheinigung aus, die die erbrachten Prüfungsleistungen und Leistungsnachweise und deren Benotung sowie die zur Diplomprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen oder Leistungsnachweise enthält. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass der Kandidat die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden oder seinen Prüfungsanspruch gemäß § 12 Abs. 5 verloren hat.

§ 32 Zeugnis, Gesamtnote, Diplomurkunde

(1) Über die bestandene Diplomprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis (Diplomzeugnis) ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Noten der Fachprüfungen, das Thema, ggf. in einer Kurzfassung, und die Note der Diplomarbeit, die Note des Kolloquiums sowie die Gesamtnote der Diplomprüfung. In dem Zeugnis werden ferner die Leistungsnachweise gemäß § 21 in Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung waren, die dabei erzielten Noten und das erfolgreich abgeleistete Praxissemester aufgeführt. Die gewählte Studienrichtung und der gewählte Studienschwerpunkt sind im Zeugnis kenntlich zu machen; dies gilt auch für Prüfungsleistungen nach Satz 2 und Leistungsnachweise nach Satz 3, die an einer anderen Hochschule erbracht und nach § 9 angerechnet worden sind.

(2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der in Absatz 1 angegebenen Einzelnoten gemäß § 11 Abs. 4 gebildet. Dabei werden folgende Notengewichte zugrunde gelegt:

Diplomarbeit zweifeinhalbfach (25%)

Kolloquium einfach (10%)

Durchschnitt der Noten der Fachprüfungen und der Leistungsnachweise zusammen sechseinhalbfach (65%).

Zur Bildung des Durchschnitts der Noten der Fachprüfungen und der Leistungsnachweise wird jede Fachprüfung zweifach und jeder Leistungsnachweis einfach gewichtet.

(3) Das Zeugnis ist vom Dekan und vom Studiendekan zu unterschreiben. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(4) Der Kandidat der Studienrichtung Technische Informatik erhält eine Diplomurkunde in der der verliehen Grad Diplom-Ingenieur (FH) bzw. Diplom-Ingenieurin (FH) und der Kandidat der Studienrichtungen Wirtschaftsinformatik, Medizinische Informatik, Medieninformatik erhält eine Diplomurkunde in der der verliehene akademische Grad Diplominformatiker (FH) bzw. Diplominformatikerin (FH) und jeweils die nach Abs. 2 erreichte Gesamtnote aufgeführt sind. Bei überragenden Leistungen kann die Prüfungskommission mit Zweidrittelmehrheit anstelle der Gesamtnote "sehr gut" das Gesamtprädikat "mit Auszeichnung bestanden" vergeben. Die Gründe für einen solchen Beschluss sind schriftlich festzuhalten. Die Diplomurkunde wird vom Rektor und dem Dekan unterschrieben, enthält das Datum der letzten Prüfung und trägt das Siegel der Fachhochschule Lausitz.

§ 33 Zusatzfächer

(1) Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis dieser Fachprüfungen wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. Das Gleiche gilt für die Erbringung von zusätzlichen Leistungsnachweisen gemäß § 19.

(2) Als Prüfung in Zusatzfächern gilt auch, wenn der Kandidat aus einem Katalog von Wahlpflichtfächern mehr als die vorgeschriebene Anzahl auswählt und durch Fachprüfungen abschließt. In diesem Fall gilt die zuerst abgelegte Fachprüfung als die vorgeschriebene Prüfung, es sei denn, dass der Kandidat vor der ersten Prüfung etwas anderes bestimmt hat.

IX. Schlussbestimmungen

§ 34 Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, in die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Die Einsichtnahme ist binnen eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene Diplomprüfung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

(3) Die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen, die sich auf eine Fachprüfung (FP) oder einen Leistungsnachweis (LN) beziehen, wird dem Kandidaten auf Antrag bereits nach Ablegung der jeweiligen Prüfung gestattet. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 35 Ungültigkeit von Prüfungen

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 31 Abs. 2 Satz 3 bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Rechtsfolgen.

(3) Dem Kandidaten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2, Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung nach § 31 Abs. 2 Satz 3 ausgeschlossen.

§ 36 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Diese geänderte Fassung der Prüfungsordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Fachhochschule Lausitz in Kraft.

(2) Studenten, die nach Inkrafttreten an der Fachhochschule Lausitz im Studiengang Informatik immatrikuliert oder als Zweithörer zugelassen werden, schließen ihr Studium nach dieser Prüfungsordnung ab. Studenten, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Prüfungsordnung bereits an der FH Lausitz Informatik studieren, werden nach der ungeänderten Prüfungsordnung weiter studieren. Für sie gilt die geänderte Prüfungsordnung nur dann, wenn sie durch Rück- bzw. Einstufung an Prüfungen teilnehmen, die nach dieser Prüfungsordnung stattfinden.

Die Änderungssatzung zur Diplomprüfungsordnung im Studiengang Informatik wurde durch den Fachbereichsrat des Fachbereiches Informatik/Elektrotechnik/Maschinenbau am 17 April 2003 erlassen, am 23. Juli 2003 durch die Präsidentin der Fachhochschule Lausitz genehmigt und dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur angezeigt.

Senftenberg, 23. Juli 2003

Die Präsidentin der Fachhochschule Lausitz
Dipl.-Jur. Brigitte Klotz

 


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